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FALL:

Verkehrsraum-Management an der Einsatzstelle

EREIGNIS

Während einer Sturmschadenbeseitigung auf einer voll gesperrten Landstraße befand sich eine Einsatzkraft hinter einem Einsatzfahrzeug und beobachtete die Arbeiten. Das mit fortschreitenden Arbeiten eine Spur der Landstraße freigegeben wurde, hat Einsatzkraft nicht mitbekommen. Als sie hinter dem Einsatzfahrzeug auf die der Straßenmitte zugewandten Seite treten wollte, wurde sie vom Gruppenführer gerade noch rechtzeitig zurückgehalten, sonst wäre sie von einem LKW, der die freigegebene Fahrspur befuhr, erfasst worden.

FACHKOMMENTAR

Das Tätigwerden der Feuerwehr im Verkehrsraum ist immer gefährlich. Deshalb fordert der § 15 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ (Stand Jini 2018), dass Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, hiergegen durch geeignete Maßnahmen geschützt werden. Geeignete Maßnahmen sind z. B. Absperr- und Warnmaßnahmen.

In diesem Fall war die Einsatzstelle auf der Landstraße komplett abgesperrt, so dass die Feuerwehrangehörigen dort sicher Tätig werden konnten. Diese Sicherheit ging mit der Aufhebung der Absperrung verloren. Da die Einsatzkraft nicht bemerkte, dass die Absperrung teilweise aufgehoben wurde, wähnte sie sich fälschlicherweise noch im sicheren, abgesperrten Bereich. Sobald eine Absperrung (teilweise) aufgehoben wird, muss sichergestellt werden, dass dies allen Einsatzkräften bekannt wird und entsprechende Ersatzmaßnahmen getroffen werden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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