FALL:
Tragen von schwerem Gerät der Feuerwehr
EREIGNIS
Eine Scheune brannte beim Eintreffen der alarmierten Feuerwehr bereits in voller Ausdehnung. In der Nähe der Einsatzstelle verläuft ein Fluss. Zum, Aufbau der Wasserversorgung musste im Zuge der Brandbekämpfung die Tragkraftspritze (TS) aus dem Einsatzfahrzeug (TSF-W) ausgebaut und ca. 40m über einen schmalen Weg an den Fluss getragen werden. Zu diesem Zeitpunkt war nur die als erstes am Einsatzort eingetroffene Fahrzeugbesatzung anwesend. Diese bestand aus 6 Feuerwehrangehörigen, von denen zwei Personen mit zurückliegenden Bandscheibenvorfällen die TS nicht tragen konnten. Zu den anderen vier Feuerwehrangehörigen gehörten u. a. eine 23-jährige Frau und ein 19-jähriger Mann mit „jugendlicher Körpergestalt“.
Nach ca. der Hälfte der Wegstrecke wurde die junge Frau durch einen Feuerwehrangehörigen, der jetzt am Einsatzort eintreffenden zweiten Feuerwehr, ersetzt. Einige Tage später klagte die Frau über Rückenbeschwerden
FACHKOMMENTAR
Nach Bekanntgabe der Einsatzart hätte der Einsatzleiter / Gruppenführer einerseits entsprechend der körperlichen Belastbarkeit der am Einsatz beteiligten Feuerwehrangehörigen einschätzen müssen, ob diese überhaupt in der Lage sind, die notwendigen Tätigkeiten auszuführen. Nach § 3 Abs. 3 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ haben Feuerwehrangehörige denen Führungsaufgaben obliegen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen. Dazu zählt auch das schwere Heben und Tragen von Geräten, wie z. B. das Tragen einer TS.
Tragkraftspritzen sind durch ein hohes Eigengewicht gekennzeichnet. Jedoch gibt es zwischen den einzelnen Fabrikaten und Modellen teils erhebliche Unterschiede. Neben den Leistungsdaten wie Fördermenge und Druck sollten auch sicherheitstechnische Merkmale wie Lärmpegel und Gewicht bei den Kriterien für eine Beschaffung mit einbezogen werden.
Bei Zweifeln an der körperlichen Leistungsfähigkeit wäre auch eine Rückmeldung hierüber an die Leitstelle erforderlich, welche dann weitere Kräfte koordiniert.
Andererseits hat auch jeder Feuerwehrangehörige entsprechend § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ ihm bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen bzw. die gesundheitlichen Eignung der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich zu melden.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.