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FALL:

Parken an der Feuerwache

EREIGNIS

Der Parkplatz des Feuerwehrhauses ist mit verschiedenen Oberflächen (Asphalt, Schotter, Rasengittersteinen) hergestellt und verfügt daher weder über gekennzeichnete Leitlinien noch über markierte Parkflächen. Dieser Umstand macht den Parkplatz sehr unübersichtlich.

Nach einem Dienstabend wollte ein Feuerwehrangehöriger nach Hause fahren. Er stieg in sein Fahrzeug, setzte zurück und übersah dabei einen anderen abgestellten PKW. Folglich kam es zu einer Kollision, die zwar ohne Personenschaden, jedoch mit erheblichem Sachschaden einherging.

FACHKOMMENTAR

Die UVV Feuerwehren fordert im Paragraphen 3 unter anderem, dass Bauliche Anlagen so eingerichtet und beschaffen sein müssen, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden und Verkehrswege und Durchfahrten von Feuerwehrhäusern so angelegt sind, dass auch unter Einsatzbedingungen Gefährdungen der Feuerwehrangehörigen durch das Bewegen der Fahrzeuge vermieden werden. Zu diesen Fahrzeugen zählen auch die privaten PKW der Einsatzkräfte.

Dass diese Forderung nicht von ungefähr kommt, zeigt der geschilderte Fall. Und es ist kein Einzelfall. Immer wieder kommt es zu Zusammenstößen von Privatfahrzeugen untereinander, Privatfahrzeugen mit Einsatzfahrzeugen oder Privatfahrzeugen mit laufenden Personen auf dem Gelände von Feuerwehrhäusern. Von daher ist ein übersichtlicher, Fahr- und Trittsicherer Parkplatz, der bei Dunkelheit dazu noch ausreichend und blendfrei ausgeleuchtet ist, eine Voraussetzung für eine sichere An- und Abfahrt zum und vom Feuerwehrhaus.

Als Tritt und Fahrsicher wird eine Oberfläche angesehen, wenn sie zum Beispiel asphaltiert oder gepflastert ist und keine Bodensenken oder hochstehenden Steine als Stolperstellen aufweist. Als ungeeignet werden z.B. Schotterflächen (meist aus Recyclingmaterial) oder Rasengittersteine angesehen. Diese bilden immer wieder Senken, die zu Unfällen führen

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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