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FALL:

Leitplanke als Katapult

EREIGNIS

Die Feuerwehr wird zur technischen Hilfeleistung auf die Autobahn alarmiert. Ein umgekippter Tanklastzug (kein Gefahrgut) liegt auf der Überholspur und der Mittelleitplanke. Aufgrund des Unfallherganges und der Lage des LKW, war die Mittelleitplanke teils stark deformiert, jedoch nicht durchbrochen. Einsatzstelle und Absicherung beschränkten[nbsp] sich auf Überholspur, die normale Fahrspur war für den Verkehr freigegeben.

Das Umpumpen des Tanks dauerte lange und es war eine Verpflegung der Einsatzkräfte erforderlich. Zwei Einsatzkräfte nahmen die Verpflegung sitzend auf der beschädigten Leitplanke, aber außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches, ein. Ohne Vorwarnung riss die Verbindung der Leitplanke vom betonierten Endstück und katapultierte die zwei Einsatzkräfte bis auf die freigegebene Fahrbahn.

Glücklicherweise gab es keine Verletzungen. Nach dem Einsatz wurde die Situation mit der Autobahnmeisterei besprochen. Anschließend sind die Einsatzkräfte auf einem Dienstabend über die besonderen Gefahren im Zusammenhang mit unter Spannung stehenden Leitplanken informiert worden.

FACHKOMMENTAR

Aus dem geschilderten Ereignis lassen sich zwei wichtige Empfehlungen ableiten. Zum einen wird deutlich, dass der Gefahrenbereich weiträumig zu erfassen ist. Bei Einsätzen auf der Autobahn sind dabei sowohl der Verkehr und die entsprechende Absicherung der Einsatzstelle als auch die besonderen Gefahren der Einsatzstelle zu beachten. In diesem Fall wurde deutlich wie starke Kräfte auf das Material einwirken können und das eine beschädigte Leitplanke auch nach dem Unfall noch eine große Gefahr darstellt.

Zum anderen zeigt dieses Fallbeispiel, dass die Einrichtung einer Verpflegungsstelle für Einsatzkräfte weit außerhalb des Gefahrenbereichs zu erfolgen hat. Dies gilt nicht nur für Einsätze auf Autobahnen sondern auch für alle anderen Einsätze.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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