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FALL:

Manipulation Gurtschloss am Sicherheitsgurt

EREIGNIS

Nach einer Alarmierung wollte sich der Maschinist im Fahrzeug anschnallen, was ihm nicht gelang. Im Gurtschloss steckte eine Gurtattrappe (Gurtschlosseinsatz), mit der der Warnton bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt abgeschaltet wird, ohne dass sich die Person anschnallt. Die Attrappe wurde entfernt, so dass der Maschinist sich anschnallen und ausrücken konnte.

FACHKOMMENTAR

Grundsätzlich gilt in Deutschland nach § 21a Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Gurtanlegepflicht, von der Feuerwehrfahrzeuge natürlich nicht ausgenommen sind. Die hier beschriebene Manipulation einer Sicherheitseinrichtung gefährdet nicht nur die Person, welche die Manipulation vorgenommen hat, sondern auch die nachfolgenden Maschinisten, da die Gurtattrappe im Gurtschloss blieb.

Im Falle eines Unfalles wäre also im schlimmsten Fall eine an der Manipulation unbeteiligte Person durch diese verletzt bzw. getötet worden.

In diesem Zusammenhang[nbsp]sei nicht nur auf die bekannten Rechtsfolgen bei Missachtung der Gurtanlegepflicht im öffentlichen Verkehr nach § 21a StVO, sondern[nbsp]auch noch auf den § 43 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 71 „Fahrzeuge“ (Oktober 1990, in der Fassung vom Januar 1997) hingewiesen, der bestimmt, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte auch während der Teilnahme am nichtöffentlichen Verkehr zu benutzen sind. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 1 Nr.1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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