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FALL:

Fehlende Abfahrtskontrolle

EREIGNIS

Der Maschinist des Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuges (HLF) fuhr das Fahrzeug an, während die Mannschaft noch damit beschäftigt war, das Standrohr im Fahrzeugaufbau zu verlasten. Die Fahrt fand im Zusammenhang mit einer Hydrantenschau statt.

FACHKOMMENTAR

Nach § 42 Abs. 2 DGUV Vorschrift 71 (Stand Oktober 1990) darf der Fahrzeugführer erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

  1. die Ladetätigkeiten beendet sind und sich keine für die Mitfahrt nicht bestimmten Personen und Ladegeräte auf der Ladefläche des Fahrzeuges befinden,
  1. alle Beifahrer und Mitfahrer die vorgesehenen Plätze eingenommen haben.

Eine Besonderheit in diesem Fall ist die Wiederholung des Vorganges der Entnahme / Verlastung von Ausrüstungsgegenständen und des Anfahrens bzw. Abstellens des Fahrzeuges innerhalb einer kurzen Zeitspanne. Dies erfordert ein hohes Maß an Konzentration vom Maschinisten, insbesondere dann, wenn nicht alle Mitfahrer entsprechend einer festen Regelung auf dem Fahrzeug wieder aufsitzen. Um das Risiko einer Fehlentscheidung dieser stark personenbezogenen Maßnahme zu reduzieren, muss das Vorgehen bei der Hydrantenkontrolle organisatorisch angepasst werden. Folgende zwei Empfehlungen:

A) Der Maschinist sitzt an jeder Prüfstelle ab und führt eine kurze Abfahrtskontrolle durch.

B) Alle Mitfahrer sitzen nach Abarbeitung der Prüfstelle wieder auf dem Fahrzeug auf.

Diese Optionen bieten zusätzliche Kontrollmöglichkeiten für den Maschinisten, zu den vorhandenen Kontrollelementen wie Spiegel und Geräteraum-Kontrollleuchte. Es reduziert somit das Risikos durch Fahrzeugbewegung erfasst zu werden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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