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FALL:

Entnahme der Dachbeladung

EREIGNIS

Auf dem neu beschafften HLF20 sind die Saugschläuche zusammen mit der dreiteiligen Schiebleiter auf dem Dach verlastet. Mittels Fernbedienung kann die komplette Halterung elektrisch über das Heck heruntergefahren werden, um die Einsatzmittel leicht entnehmen zu können. Der Maschinist stand mit der Fernbedienung seitlich des Feuerwehrfahrzeuges und senkte die Halterung ab. In diesem Moment kam von der anderen Seite ein Feuerwehrangehöriger und wollte hinter dem Fahrzeug entlanglaufen, wobei dieser die runterfahrende Halterung übersah. Der Maschinist konnte den Feuerwehrangehörigen von seiner Position aus nicht kommen sehen. Andere Feuerwehrangehörige, welche die Situation beobachteten, stoppten den Maschinisten durch Zurufen, so dass das Unfallereignis ausblieb.

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FACHKOMMENTAR

Als Reaktion auf den Beinahe-Unfall handelte die betroffene Feuerwehr folgerichtig und passte den Prozess an das neue Arbeitsmittel (HLF20) an, indem die Position des Maschinisten (nun feste Position am Fahrzeugheck) bei Entnahme angepasst und eine Einweisung in die Tätigkeit für alle Maschinisten durchgeführt wurde. Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber (Aufgabenträger Brandschutz) darauf zu achten, dass die Beschäftigten (Feuerwehrangehörigen) in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden.

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Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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