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FALL:

Einsatzkräfte ohne persönliche Schutzausrüstung

EREIGNIS

Bei einem Hilfeleistungseinsatz, Türöffnung/Hilflose Person hinter Tür, wurden bei mehreren Einsatzkräften Mängel in der persönlichen Schutzausrüstung festgestellt: eine Einsatzkraft kam ohne Feuerwehrhose, zwei mit nicht geschlossenen Schnürstiefeln (einer davon auf Leiter) und eine Einsatzkraft bei der Patientenversorgung inkl. Anlage IV-Zugang ohne Handschuhe.

FACHKOMMENTAR

Die zu benutzende persönliche Schutzausrüstung umfasst einen Grundschutz (Kopfschutz, Rumpfschutz, Handschutz und Fußschutz) und wird bei besonderen Gefahren (z. B. Infektionsgefahr) durch weitere spezielle Schutzausrüstungen erweitert. Diese müssen einerseits benutzt werden (Verpflichtung des Versicherten nach § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“) und andererseits muss deren Benutzung auch überwacht werden (Verpflichtung der Führungskräfte nach § 30 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Sollte es also im Einzelfall, wie in diesem Beispiel, zu einer Missachtung der Benutzungsverpflichtung kommen, müssen die Führungskräfte hier einschreiten.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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