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FALL:

Besondere Gefährdung zu Silvester

EREIGNIS

Auf Einsatzfahrt am Silvesterabend meinten A-Trupp-Führer und A-Trupp-Mann jeweils ihr Fenster in der Kabine öffnen zu müssen. Ich schloss das bei mir befindliche Fenster, da ich Respekt vor Feuerwerkskörpern habe. Auf der nächsten Einsatzfahrt, ca. Std. später mit nahezu gleicher Sitzreinfolge, fuhr der selbige Kamerad, der mir wieder gegenüber saß, das Fenster auf. Ich schloss das Fenster wieder und schimpfte. Das bekam sein Truppkamerad mit und fuhr daraufhin bewusst sein Fenster runter und grinste.

FACHKOMMENTAR

Sobald der Verkauf von freiverkäuflichen Feuerwerkskörpern zum Jahresende startet, ist zu beobachten, dass ein Teil dieser Feuerwerkskörper abgebrannt wird – auch deutlich vor dem Jahreswechsel. Bei einem Einsatz am Silvesterabend muss also mit Feuerwerkskörpern gerechnet werden, die sich unbeabsichtigt in Richtung Einsatzkraft oder Einsatzfahrzeug bewegen. Leider ist mittlerweile auch zu beobachten, dass Feuerwerkskörper gezielt auf Feuerwehrangehörige und deren Einsatzfahrzeuge abgeschossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es offensichtlich sicherer, die Fenster der Einsatzfahrzeuge geschlossen zu halten. Dies sollte in den regelmäßigen Unterweisungen genauso thematisiert werden, wie das Schließen der Fenster an der Einsatzstelle, um das Eindringen von Schadstoffen zu verhindern.

Unabhängig vom sorglosen Umgang mit geöffneten Fahrzeugfenstern kann aus den geschilderten Reaktionen auch vermutet werden, dass die Feuerwehrangehörigen, die die Fenster geöffnet haben, nicht mehr nüchtern waren. Gerade an solchen Feiertagen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Feuerwehrangehörigen, die sich zum Einsatz am Feuerwehrhaus einfinden, bereits Alkohol konsumiert haben. Im Ausbildungsdienst muss immer wieder darauf hingewiesen werden, dass die Feuerwehrangehörigen auch eine Eigenverantwortung haben und nach Alkoholkonsum gegebenenfalls nicht zum Einsatz kommen. Die Führungskräfte sind natürlich auch in der Pflicht, in solchen Situationen besonders auf die aktuelle Tauglichkeit ihrer Mannschaft zu achten

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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