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FALL:

Beschädigung der Mitteldruckleitung

EREIGNIS

Vermutlich bei der Nachbereitung nach einem Einsatz wurde die Mitteldruckleitung eines PA in der klappbaren Sitzbank in der Mannschaftskabine eines Löschgruppenfahrzeuges LF 8/6 zwischen der Sitzplatte und der Abtrennung zur Motorabdeckung eingeklemmt. In der Folge wurde die Mitteldruckleitung an 2 Stellen stark gequetscht. Diese erheblich mechanisch beschädigte Mitteldruckleitung hätte ausgehend von dem anstehenden Druck in der Leitung von ca. 6 bar bei der Verkettung unglücklicher Umständen zum Versagen der Leitung in Form eines Risses oder anderer Leckage führen können. Die Folge hätte je nach den Umständen der Nutzung des PA u. U. eine ernsthafte Situation werden können. Insbesondere bei einem Brandeinsatz hätte dies zu einem schwerwiegenden Atemschutznotfall /Atemschutzunfall mit dramatischen Folgen wie Verletzung oder gar Tod des AGT führen können.

FACHKOMMENTAR

Beim Verlasten der Ausrüstung in das Fahrzeug ist darauf zu achten, dass alle Teile der Ausrüstung fest sind und sich nicht bewegen können. Gerade bei Atemschutzgeräten sind viele Teile (Bänderung, Hochdruckleitung mit Manometer, Mitteldruckleitung mit Lungenautomat) beweglich und können relativ weit vom Grundgerät weg gezogen werden. Sie müssen in der Halterung unbedingt mit zusätzlichen Haltegurten gesichert werden.

Außerdem ist darauf zu achten, dass dann, wenn sich bewegliche Teilen oder beweglichen Lagerungen (Auszüge, Schwenkwände etc) in der Nähe befinden, keine Teile der Ausrüstungen und Geräte im Bewegungsbereich sind. Sie könnten dort eingeklemmt werden, was einerseits zu einer Beschädigung des Gegenstands selbst führen kann, aber auch zur Folge haben kann, dass die bewegliche Lagerung nicht arretiert und sich während der Fahrt wieder löst.

Insbesondere nach Einsätzen, wenn viele Ausrüstungen und Geräte entnommen wurden und wieder verstaut werden müssen, ist auf benachbarte Halterungen zu achten.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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