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FALL:

Absicherung der Einsatzstelle

EREIGNIS

Während eines Einsatzes „LKW-Brand auf der Autobahn“ und den durch die Feuerwehr durchgeführten Löschmaßnahmen fuhr eine PKW Fahrerin zwischen dem auf den Autobahn abgestellten Löschgruppenfahrzeug und der Leitplanke hindurch. Ein in diesem Bereich befindlicher Feuerwehrangehöriger konnte sich nur noch durch einen Sprung auf die Motorhaube des PKW retten. Die PKW-Fahrerin fuhr trotzdem weiter. Der Feuerwehrangehörige kam mit dem Schrecken davon. Da sich in dem Moment niemand das Kennzeichen des PKW gemerkt hat, waren keine weiteren Maßnahmen gegen die Fahrerin möglich.

FACHKOMMENTAR

Die Einsatzstellensicherung ist eine der vordringlichsten Aufgaben der Feuerwehren auf Autobahnen und öffentlichen Straßen. Zu verstehen sind darunter die Maßnahmen, die für die Sicherheit der Einsatzkräfte zu treffen sind. Daher müssen Einsatzkräfte zwangsläufig auch mit deren Aufbau vertraut sein.

In der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Feuerwehren“ heißt es hierzu: „Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.“

Einsatzstellen im öffentlichen Verkehrsraum sind sofort durch Absperr- und Warnmaßnahmen zu sichern. Geeignete Absperr- und Warnmaßnahmen können z. B. sein: geeignete Fahrzeugaufstellung, Straßensperrung, Einsatz von Verkehrssicherungsanhängern, Aufstellen von Verkehrsleitkegeln, [nbsp]das Tragen von Feuerwehrschutzkleidung mit ausreichender Warnwirkung oder Warnkleidung, die Kennzeichnung durch Schilder und Signalgeräte, Nutzung von blauem Blinklicht und Heckwarnanlage am Feuerwehrauto.

Die Einsatzstellensicherung ist dann am wirkungsvollsten, wenn sie unabhängig vom Fehlverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer wirkt. Einsatzfahrzeuge sind deshalb möglichst so aufzustellen, dass die Einsatzstelle vor Folgeunfällen weitestgehend abgeschirmt wird.

Hinweis: Über längere oder umfangreichere Absperrmaßnahmen sollte grundsätzlich Einvernehmen mit der Polizei erzielt werden. Alle Maßnahmen der Verkehrslenkung sind grundsätzlich Aufgabe der Polizei.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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