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FALL:

Löschtätigkeit ohne Atemschutz

EREIGNIS

Trotz Kenntnis darüber, dass asbesthaltige Platten verbaut waren, wurde bei einem Brandeinsatz einer Gartenlaube im Zuge der Lageerkundung durch den Einsatzleiter festgelegt, dass keine zusätzliche Atemschutzausrüstung während der Löscharbeiten getragen werden soll.

FACHKOMMENTAR

Der Stoff Asbest hat zwar einerseits hervorragende technische Eigenschaften, kann aber andererseits auch erhebliche Gesundheitsgefährdungen bedingen. Er wurde in so großen Mengen wie kaum ein anderer Werkstoff verwendet, bis er in Deutschland verboten wurde. Asbest und asbesthaltige Zubereitungen sind europaweit als krebserzeugend eingestuft. Das Einatmen von Asbestfasern kann zu Krebserkrankungen der Lunge und des Rippenfells führen, wobei die Latenzzeit zwischen Asbestbelastung und Krebserkrankung durchschnittlich mehr als 30 Jahre beträgt.

Für den Umgang mit Asbest und bei der Asbest-Abfallentsorgung beschreiben die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) besondere Schutzmaßnahmen. Bei Verdacht auf Vorhandensein von asbesthaltigen Stoffen bzw. spätestens bei Feststellung dieser Stoffe sind den Feuerwehrangehörigen unverzüglich geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und weitere persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Es ist durch die Einsatzleitung sicherzustellen, dass diese persönlichen Schutzausrüstungen im Einsatz verwendet werden. In dem hier genannten Fall verstößt der Einsatzleiter gravierend gegen einsatztaktische Grundsätze sowie Unfallverhütungsvorschriften und Feuerwehr-Dienstvorschriften.

Kontaminierte persönliche Schutzausrüstungen müssen anschließend entweder fachgerecht gereinigt oder entsorgt werden. Das Reinigungsgut ist in geschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren. Die Reinigung der PSA ist so durchzuführen, dass die Feuerwehrangehörigen dem der PSA anhaftenden bzw. dem in der Luft befindlichen Asbeststaub nicht ausgesetzt werden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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