FALL:
Benzinkanister unter Druck
EREIGNIS
Bei der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft an der Einsatzstelle, kam es vor der Betankung eines Lüfters mit Benzin zu einem Zwischenfall beim Öffnen eines mitgeführten 10-Liter-Stahlblechkanisters. Vermutlich hatte sich aufgrund der mehrere Wochen andauernden hohen, sommerlichen Temperaturen in dem Kanister ein sehr hoher Druck aufgebaut. Beim Öffnen des Verschlusses kam es zum spontanen Austritt von Benzin unter hohem Druck (Fontäne bis ca. 2 m Höhe) und zum Kontakt von Benzin mit Augen, Haut und Kleidung des Feuerwehrangehörigen. Glücklicherweise waren in der Nähe des Benzinkanisters keine Zündquellen vorhanden. Auch der ausgeschaltete, betriebswarme Lüfter war weit genug entfernt. Es kam zu keinen Verletzungen weil sofort die richtigen Erste-Hilfe-Maßnahmen, wie Augenspülung, Abwaschen der Haut sowie Ablegen kontaminierter Kleidung durchgeführt wurden.
FACHKOMMENTAR
Bei Hitze dehnen sich Flüssigkeiten aus und bei Überschreitung des Siedepunktes verdunsten sie stark. [nbsp]Der Siedepunkt von Benzin liegt oberhalb 30°C und damit entstehen dann vermehrt Gase, die zudem noch leicht entzündlich sind (Flammpunkt [lt] 35°C).
Eine Benzinlagerung sollte nach Möglichkeit in kühlen Bereichen erfolgen. Auf jeden Fall ist eine direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden.
Einer möglichen Druckerhöhung innerhalb der Kanister kann man mit mittels regelmäßiger Entlüftung entgegenwirken. Dazu sind die Kanister an einem sicheren, vorzugsweise kühlen Ort vorsichtig zu öffnen und den Überdruck langsam entweichen zu lassen. Das Öffnen darf nicht in geschlossenen Räumen und keinesfalls in der Nähe von Zündquellen erfolgen. Es ist stets für ausreichend gute Belüftung zu sorgen.
Die Lagerung von Benzin darf nur in dicht verschlossenen und für den entsprechenden Kraftstoff geeigneten Kanistern erfolgen. Kunststoffkanister dürfen nur fünf Jahre ab Herstellungsdatum verwendet werden, weil das Material unter UV-Strahlung spröde wird.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.