FALL:
Boot in hohem Wellengang
EREIGNIS
Während einer Wasserrettung wurde ein Rettungsboot 2 (RTB 2 gemäß DIN 14961) von drei kurz aufeinanderfolgenden Wellen getroffen. Die Wellenhöhen betrugen in der Spitze teilweise 3,5 Meter. Zunächst wurde das Boot von der ersten Welle hochgeschleudert, tauchte dann in die zweite Welle, welche das Boot halb füllte, ein und wurde dann von der dritten Welle auf ein weiteres Boot geschleudert. Die Bootsbesatzung wurde hierbei in das Boot geschleudert. Die Besatzung des zweiten Boots, auf das das erste Boot geschleudert wurde, rettet sich indem sie sich flach ins Boot legten. Das Boot, welches auf das zweite Boot geschleudert wurde verfügte über keinen Propellerschutz. Darüber hinaus ist es in die Kategorie C „küstennahe Gewässer“ eingeteilt. Das bedeutet, es darf nur bis Windstärke 6 und Wellenhöhen von 2 m eingesetzt werden.
FACHKOMMENTAR
Der Dienst an und auf Gewässern geht mit einer hohen Gefährdung für die Einsatzkräfte einher. Aus diesem Grund muss ein solcher Einsatz sehr gut vorbereitet und geplant sein. Zunächst sind die möglichen Gefährdungen durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Besonders die Gefährdungen durch Ertrinken sowie durch das Wetter und das Wasser (Wind, Wassertemperatur, Wellenhöhen,…) sind besonders zu beachten.
Eine Feuerwehr darf daher erst auf Gewässern tätig werden, wenn die Ausbildung und vor allem auch die Gerätschaften sowie PSA auf den Einsatz abgestimmt sind. Im vorliegenden Fall war das Boot für die Wellenhöhen nicht geeignet. Es wurde somit zum Spielball der Naturgewalten. Der Bootsführer konnte es nicht mehr kontrollieren. Hinzu kam, dass das Boot nicht über einen Propellerschutz verfügte. Als es auf das zweite Bootgeschleudert wurde, hätte hier die Bootsbesatzung schwer verletzt werden können.
Die PSA muss dem Einsatzauftrag und den Einsatzgegebenheiten angepasst sein. Neben einer Schwimmweste mit ausreichend Auftriebskraft muss auch aufgrund der Wassertemperatur über spezielle Anzüge bzw. Kleidung nachgedacht werden. Wird ein Boot mit einem Motor angetrieben, erreicht es leicht eine Geschwindigkeit von10 Knoten (ca. 20 km/h) und mehr. Stürzt hierbei ein Feuerwehrangehöriger ins Wasser, wirkt der Feuerwehrhelm wie ein bremsender Anker und kann den Träger strangulieren. Sollen also Helme getragen werden, müssen sie über einen Riemen mit einem Verschluss verfügen, der sich bei einer zu hohen Zugkaft selbsttätig öffnet.
Nicht zu guter Letzt muss die Mannschaft ausgebildet sein. Das gilt für den Bootsführer, der über einen entsprechenden Führerschein oder ein Patent verfügt sowie in das Boot und die Gewässer eingewiesen ist, wie auch für die Bootsbesatzung, die ebenso in das Boot und Möglichkeiten zur Rettung von Personen aus dem Wasser eingewiesen sein muss. Die ausrückende Feuerwehr sowie die alarmierende Rettungsleitstelle müssen die Obergrenzen des Bootes kennen und dürfen über diese Grenzen hinaus das Boot nicht alarmieren bzw. einsetzen.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.