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FALL:

Feuer im Imbisswagen

EREIGNIS

Während des Brandes eines Imbisswagens ging ein Trupp unter Atemschutz zu Nachlöscharbeiten vor. Der Trupp zog hierbei mit einer Axt und einem Einreißhaken Brandschutt auseinander. Hierbei wurde die noch mit Fett gefüllte Fritteuse zum umstürzen gebracht. In der Folge dessen kam es zu einer Fettexplosion. Diese erfasste beinahe den Trupp sowie den in der Nähe stehenden Gruppenführer.

Der Trupp sowie der Gruppenführer sprangen daraufhin zurück und stolperten beinahe über eine Parkplatzbepflanzung.

FACHKOMMENTAR

Bei einem Brand in einem Imbisswagen bestehen für die Einsatzkräfte erhebliche Gefährdungen. Neben der hohen Brandlast und den Atemgiften eines zum großen Teil aus Kunststoff und Holz bestehenden Wagens kommen die Gefahren durch Fett sowie Gasflaschen. Je nach Stadium des Brandes muss unter anderem versucht werden, das Fett oder die Gasflaschen zu bergen bevor sie zur Gefährdung werden. Ist das nicht möglich, müssen die Einsatzmaßnahmen angepasst werden. Im ersten Schritt muss der Einsatzleiter die Gefährdungen im Zuge seiner Beurteilung mittels Gefahrenmatrix erkennen. Im nächsten Schritt muss er den Angriffs- sowie alle weiteren Trupps über die Gefährdungen informieren.

Ebenso zu den Maßnahmen während der Brandbekämpfung gehört, dass Absperrbereiche gebildet und eingehalten werden. Darüber hinaus muss die komplette PSA getragen werden. Das gilt auch für Führungskräfte. Im abgesperrten Bereich halten sich nur Personen auf, die unmittelbar mit Aufgaben in diesem Bereich betraut sind.

Wird eine Friteuse erkannt, in der sich noch Fett befindet oder befinden sich Eimer mit Fett im Wagen, so dürfen diese nicht mit Wasser in Berührung kommen.

Der geschilderte Fall zeigt weiterhin, dass ständig Stolper-, Sturz- und Rutschgefahren bestehen. Neben einem guten Schuhwerk, welches sicheren Halt bietet, sollten auch immer wenn möglich Rückzugswege bekannt, trittsicher und frei von Stolperstellen und Hindernissen sein. Eventuell muss so ein Weg auch erst geschaffen werden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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