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FALL:

Sichtprüfung Kettensäge

EREIGNIS

Im Rahmen der Grundausbildung sollte am liegenden Holz Schnittübungen mit der Motorkettensäge betrieben werden. Als ein Feuerwehrangehöriger mit der Übung begann und die Motorkettensäge ansetzte um einen Schnitt durchzuführen, fing diese stark an zu vibrieren. Der Feuerwehrangehörige merkte dieses und unterbrach sofort die Übung. Bei der Überprüfung der Säge wurde anschließend vom Ausbilder festgestellt, dass die Muttern des Deckels über der Kettenbremse fehlten.

Die Säge wurde sofort außer Dienst genommen.

FACHKOMMENTAR

Vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Benutzung sind die Gerätschaften der Feuerwehr mindestens einer Sicht- sowie gegebenenfalls einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Wurde das entsprechende Gerät über einen längeren Zeitraum nicht genutzt und somit auch nicht geprüft, muss in regelmäßigen Abständen eine wiederkehrende Prüfung stattfinden.

Auch vor der Benutzung sollte eine Sicht- und Funktionskontrolle stattfinden. Während einer Übung ist ausreichend Zeit dafür. Während eines Einsatzes sollte zumindest die Sichtkontrolle stattfinden.

Für eine Motorkettensäge gilt daher, dass sie nach jeder Benutzung einer Sicht- und Funktionsprüfung unterzogen werden muss. Darüber hinaus muss sie alle 12 Monate wiederkehrend geprüft werden. Die Prüfungen sollten mindestens von einer unterwiesenen Person durchgeführt werden, um die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und vor allem der Schutzfunktionen zu gewährleisten.

In dem beschrieben Fall scheint eine Sicht- und Funktionskontrolle vor dem Verlasten auf dem Fahrzeug nach dem letzten Gebrauch nicht stattgefunden zu haben. Einsatzgerätschaften auf Einsatzfahrzeugen müssen einsatzbereit verlastet sein. Darüber hinaus fand auch keine Sicht- und Funktionskontrolle vor dem Gebrauch statt.

Es gilt der leicht zu merkende Grundsatz: Nach dem Einsatz ist vor dem Einsatz. Daher nach dem Einsatz immer voll funktionsfähige und sicher zu betreibende Geräte und Ausrüstung auf in die Fahrzeuge einlagern.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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