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FALL:

Arbeiten mit Motorkettensäge

EREIGNIS

Während eines Sturms fiel eine Tanne gegen ein dreigeschossiges Wohnhaus und verfing sich im Dach / Regenrinne. Der Untergrund des Gartens und die Lage der Tanne ließen das Aufstellen einer Drehleiter mit Korb nicht zu. Somit musste die Tanne zunächst entastet und dann vom Dach her herunter gesägt werden. Der Motorsägenführer arbeitete dazu zunächst ungesichert von einer an den umgestürzten Baum gelegten Leiter und später zusammen mit zwei weiteren Feuerwehrangehörigen ungesichert auf dem Dach.

FACHKOMMENTAR

Ein klassischer Fall bei dem die Feuerwehr die Gefährdung genau abprüfen muss. Ist es nicht mit dem Absperren des Gefahrenbereichs eventuell schon erledigt? Nach dem Sturm können dann professionelle Einheiten den Baum entfernen. Eventuell hätte dann das Sichern des Baumes gereicht.

Das Entasten des Baumes wäre unter Umständen nicht notwendig gewesen. Die Leiter, von der aus der Sägenführer gearbeitet hat, wurde an den Baum angelehnt. Neben der fragwürdigen Standsicherheit der Leiter und des sich in Schräglage befindlichen Baums hatte auch der Sägenführer eine mangelnde Standsicherheit. Sägearbeiten dürfen jedoch nur von einem sicheren Stand aus ausgeführt werden. Bei einer Bewegung des Baumes hätte der Sägenführer mehrere Meter herabstürzen können.

Auch wenn die Arbeiten vom Dach herab zumindest von einem befestigten Stand stattfanden, so bestand auch hier an der Dachkante die Gefahr des Absturzes, da kein Sicherungsgeschirr gegen Absturz getragen wurde.

Besteht die Möglichkeit eines Absturzes, so sind Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

Hier wurde eine erhebliche Verletzungsgefahr für Feuerwehrangehörige in Kauf genommen, obwohl hier keine Gefährdung von Menschen vorlag und eventuell Firmen oder andere Betriebe die Aufgabe hätten wahrnehmen können. Wenn die Feuerwehr zusätzlich noch Schaden angerichtet hätte, wäre unter Umständen noch eine Diskussion um die Haftungsfrage hinzugekommen.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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