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FALL:

Handschuh schützt nicht

EREIGNIS

Bei der Technischen Hilfe bei einem Verkehrsunfall bearbeitete ein Feuerwehrangehöriger die Frontscheibe mit einem Glasmaster. Ein Splitter hat sich „trotz zugelassenem Handschuh“ durch das Gewebe fast in seinen Finger gebohrt.

FACHKOMMENTAR

Nicht ohne Grund werden an Handschuhe für die Technische Hilfe folgende Mindestanforderungen an deren mechanische Eigenschaften nach DIN EN 388gestellt:

Hierbei soll auch ein besonderer Schutz des Daumens, der Handinnenfläche, des Handrückens (Knöchel) und des Handgelenks (Pulsschutz) gegeben sein. Darüber hinaus müssen sich die Handschuhe mit den Ärmeln der Einsatzjacke ausreichend überdecken.

Häufig werden Handschuhe als sogenannte „TH-Handschuhe“ angeboten, die diese Anforderungen nicht erfüllen. Deshalb muss bei der Beschaffung diese Eignung genau beachtet werden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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