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FALL:

Pneumatischer Lichtmast

EREIGNIS

Bei einem Einsatz sollte die Einsatzstelle zur Unfallaufnahme ausgeleuchtet werden. Ein pneumatisch betriebener, fest verbauter Lichtmast (anscheinend Standard) sollte hierfür genutzt werden. Dieser wurde über ein Ventil unter Druck gesetzt, fuhr aber nicht hoch. Bei genauerer Betrachtung fielen am Lichtmast auf dem Dach Feststellschrauben am Mast auf, welche eigentlich dazu dienen, diesen bei Wind zu befestigen, sodass er sich nicht mehr verdrehen kann. Da der Lichtmast bereits unter Druck stand, schoss dieser beim Lösen der Schrauben schlagartig mit hoher Geschwindigkeit gen Himmel. Um die Schrauben zu Lösen, hatte sich ein Kamerad auf das Dach des Fahrzeuges begeben, sich dort hingekniet und sich mit dem Oberkörper und Kopf über dem Lichtmast gebeugt. Glücklicherweise gleitete der Lichtmast nur am Rand seines Helmes entlang und traf ihn nicht im Gesicht.

FACHKOMMENTAR

Die Flügelschrauben an diesen einfachen pneumatischen Lichtmasten haben zwei Funktion: Sie sollen, wie beschrieben, im ausgefahrenen Zustand verhindern, dass der Lichtmast sich z. B. durch Windlast verdreht. Im eingefahrenen Zustand sollen sie Bewegungen des Lichtmastes in axialer Richtung verhindern, die durch Erschütterungen während der Fahrt hervorgerufen werden.

Daher sind vor der Inbetriebnahme des Lichtmastes diese Flügelschrauben zu lösen und nach der Außerbetriebnahme wieder anzuziehen. Die Feuerwehrangehörigen sind in der Bedienung des Lichtmastes zu unterweisen. Sollte der Lichtmast nicht wie gewollt ausfahren, ist der Luftdruck am Ventil abzulassen, bevor am Lichtmast gearbeitet wird. Sofern die Flügelschrauben und die Bedienelemente vom Boden aus erreichbar sind, darf der Lichtmast nur ein- bzw. ausgefahren werden, wenn sich niemand auf dem Dach befindet. Bei Fahrzeugen mit begehbarem Dach sollte zudem in der Nähe des Mastes auf dem Dach der Hinweis „Arbeiten am Mast nur, wenn dieser drucklos ist.“ vorhanden sein.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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