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FALL:

Brandbekämpfung von außen

EREIGNIS

Bei einem Gebäudebrand in einem älteren leer stehenden ehemaligen Wohngebäude wurde ein Trupp mit der Brandbekämpfung unter Beachtung des Trümmerschattens mittels C-Strahlrohr von außen beauftragt. Die Wasserabgabe erfolgte in den Rauch. Da die hinter dem Brandrauch befindliche Gebäudestruktur nicht einsehbar war, traf der Wasserstrahl genau unter eine Dachkante und prallte mit voller Wucht zurück in Richtung Trupp und somit auch in Richtung anderer Einsatzkräfte.

Diese trugen im Rahmen der Brandbekämpfung zwar ihre Feuerwehrhelme, aber hatten das vorhandene Helmvisier nicht heruntergeklappt. Glücklicherweise[nbsp] wurden die Feuerwehrangehörigen nur leicht durch Spritzwasser im Gesicht getroffen.

FACHKOMMENTAR

Auch bei einer Brandbekämpfung von außen bestehen Gefahren für den vorgehenden Trupp. Neben der Wärmestrahlung können Einsatzkräfte von herabfallenden oder aus dem Brandobjekt herausgeschleuderten Teilen (unter Wärmeeinwirkung abplatzende Teile) getroffen werden. Bei der Abgabe eines Löschwasserstrahls, kann dieser zurückprallen und Teile wie Holzsplitter, Teile von Dachziegeln oder Gestein oder andere spitze Teile mit sich führen.

Es ist daher immer auf die Einhaltung eines ausreichend großen Sicherheitsanstandes zu achten. Platzen hörbar Teile ab (Beispielsweise Eternit), ist unter Umständen der Abstand zu vergrößern. Hierbei ist immer die komplette persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen.

Verfügen die Helme über Visiere, die für die Brandbekämpfung geeignet sind, so sollten diese heruntergeklappt sein. Das Benutzen dieser Visiere sollte unbedingt auch bei Übungen angesprochen und praktiziert werden, damit es im Einsatzfalle bereits vor dem Auftreten von Gefährdungen geschlossen wird.

Darüber hinaus dürfen sich im Gefahrenbereich nur Personen aufhalten, die mit der Brandbekämpfung beauftragt sind. Dadurch wird verhindert, dass umstehende Personen getroffen werden können.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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