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FALL:

Rückwärtsfahrt ohne Einweiser

EREIGNIS

Beim Rückwärtsfahren fuhr der Feuerwehrangehörige auf dem Parkplatz der Freiwilligen Feuerwehr mit dem Fahrzeug gegen einen Stahlzaun. Dadurch wurde die Aufstiegsleiter zum Dach verbogen.

FACHKOMMENTAR

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen, z. B. beim Wenden, stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass diese nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Kann darauf nicht verzichtet werden, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Wer ein Feuerwehrfahrzeug führt, muss beim Rückwärtsfahren oder Zurücksetzen sicherstellen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und Beschädigung von Gegenständen ausgeschlossen ist. Ist das nicht möglich, muss sich der Fahrzeugführer durch einen Einweiser einweisen lassen.

Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen (z. B. Gebäudeteile, Zäune, andere Fahrzeuge u.a.) aufhalten. Sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen. Befindet sich der Einweiser nicht mehr im Sichtbereich des Fahrers, hat dieser sofort anzuhalten.

Siehe hierzu u.a. auch § 9 Abs. 5 StVO und § 46 Abs. 1 und 2 UVV „Fahrzeuge“.

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Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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