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FALL:

Umkleiden während Einsatzfahrt

EREIGNIS

Vorbemerkung:

Bisherige Vorgehensweise in der Feuerwehr: Weil bisher nicht für alle Atemschutzgeräteträger Überhosen vorhanden sind, wurden einige Überhosen in wenigen Einheitsgrößen in der Mannschaftskabine im Feuerwehrauto „zusammengeknüllt“ verlastet. Diese müssen während der Einsatzfahrt von den nun für den Innenangriff bestimmten Kameraden angezogen werden. Dazu müssen diese die zuvor im Feuerwehrhaus angelegte Einsatzkleidung ablegen und sich erneut vollständig ausrüsten. Da dies im Sitzen und schon gar nicht angeschnallt möglich ist, ist es mit dem Umziehen immer riskant.

Ereignis:

Die Feuerwehr wurde alarmiert und rückte mit dem TLF zum Brandeinsatz zum Stichwort „Wohnungsbrand“ aus. Aufgrund eines plötzlich auftauchenden Verkehrshindernisses musste der Maschinist plötzlich eine Vollbremsung durchführen, wobei die beiden sich umziehenden Kameraden kräftig durcheinander purzelten. Glücklicher Weise ist nichts passiert.

FACHKOMMENTAR

Für den Innenangriff ist die komplette Schutzkleidung der Schutzstufe 2 nach DIN 469 zu tragen. Diese Anforderungen erfüllt auch die Überkleidung der Teile 1 und 4 nach HuPF.

Die Kleidung muss dem Träger gut passen und hygienischen Anforderungen gerecht werden.

Mittlerweile sollte in allen Feuerwehren Standard sein, dass jedem Atemschutzgeräteträger seine Jacke und seine Hose der Schutzstufe 2 zugeteilt wird.

Das vollständige Umkleiden im Feuerwehrauto während der Einsatzfahrt ist zu unterlassen, weil ansonsten der Anschnallgurt für längere Zeit abgelegt bleiben muss und somit die entsprechenden Forderungen der StVO nicht umgesetzt sind.

In der Verantwortung des Aufgabenträgers Brandschutz liegt es auch, für die Trocknung/Reinigung/Dekontamination der Einsatzkleidung nach dem Einsatz zu sorgen. Bei persönlich zugeteilten Ausrüstungen sollen hierbei die Benutzer entsprechend unterstützen.

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Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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