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FALL:

Unklare Befehlsgebung - Missverständnis "Wasser Marsch"

EREIGNIS

Bei einer Jugendfeuerwehr-Ausbildung wurde "Wasserförderung über lange Wegstrecken" geübt. Eine kleinere Gruppe stand noch am Standrohr, um ggf. das Wasser aufdrehen zu können. Der Jugendwart winkte nach ca. zwei Minuten der Gruppe und dem weiteren Betreuer zu - sie sollten aufschließen zum Rest der Gruppe, der gerade Schläuche verlegt hatte. Der Betreuer interpretierte das Winken als "Wasser Marsch"-Befehl. Der Jugendwart war bereits außer Hörreichweite. Allerdings war der Schlauch vorne noch nicht an Verteiler oder Fahrzeug angekuppelt und drohte beim Ausschlagen, die versammelten Kinder zu verletzen. Gerade noch rechtzeitig konnte der Jugendwart am Fahrzeug den Verteiler ankuppeln und sichern, so dass es zu keinen weiteren Schäden kam.

FACHKOMMENTAR

Gerade bei weitläufigen oder unübersichtlichen Einsatzstellen, sowie bei Einsatzstellen mit viel Personal, kann es schnell zu Kommunikationsproblemen kommen. Eine saubere und deutliche Kommunikation stellt jedoch nicht nur den Einsatzerfolg sicher sondern ist auch ein elementarer Punkt bei der Sicherheit. Durch nicht oder falsch verstandene Befehle kann es zu gefährlichen Situationen kommen.

Aus diesem Grund gibt die Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (FwDV3) „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ unter Punkt 5.3 „Einsatzgrundsätze“ Satz d) vor, dass Einsatzbefehle von der beauftragten Einsatzkraft, beziehungsweise vom jeweiligen Truppführer wiederholt werden müssen.

Durch die Wiederholung erhalten der Befehlsempfänger sowie der Befehlsgebende die Gewissheit, dass der Befehl richtig verstanden wurde. Sollte es nicht ohne weiteres möglich sein, direkt zu kommunizieren oder besteht die Gefahr, dass Teile des Befehls auf dem Kommunikationsweg verloren gehen oder Missverstanden werden können, so muss entweder mit Funkgeräten oder mit einem Melder gearbeitet werden. Werden Handzeichen verwendet z. B. beim Einweisen), so müssen diese eindeutig und jedem bekannt sein.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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