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FALL:

Abrutschen bei Seitenkriechgang

EREIGNIS

Im Rahmen einer Ausbildung sollte durch die Feuerwehrangehörigen die Fortbewegung im Seitenkriechgang mit voller Schutzausrüstung und angeschlossenem PA geübt werden. Eine der Aufgaben bestand darin, über eine schmale, steile Treppe in das Büro im Obergeschoss vorzugehen. Oben angekommen lautete die Anweisung, sich nun langsam im Seitenkriechgang in Richtung der Treppe zurück zu bewegen und mit dem vorauszeigenden Fuß die Treppe zu ertasten und langsam und vorsichtig herunterzusteigen.

Erklärt wurde dazu, dass es am Besten ginge, wenn man mit dem Gesäß leicht über die Treppenstufe rutscht, während die Füße einen festen Stand auf der Treppenstufe haben. Das wurde durch mehrere Trupps erfolgreich durchgeführt. Ein junger Feuerwehrangehöriger rutschte jedoch während der Ausbildung die Treppe vollständig wie auf einer Kinderrutsche herunter, ohne dabei auf sicheren Halt geachtet zu haben. Nur durch Glück ist bis auf ein Hämatom am Gesäß nichts weiter passiert. Dieser Leichtsinn hätte in einer schweren Verletzung des Steißbeines enden können.

FACHKOMMENTAR

Beim Seitenkriechgang in Richtung der Treppe bzw. treppabwärts muss der Körperschwerpunkt auf dem hinteren Bein liegen. Das Erkunden bzw. Ertasten des Abganges kann durch den vorderen Fuß erfolgen.Die Blickrichtung ist dabei nach vorn in den Rauch bzw. unter die Rauchschicht und nicht auf den Boden gerichtet.

Ein schnelles Rutschen über Treppenstufen birgt neben Verletzungsgefahren auch die Gefahr der Beschädigung von Flaschenventilen, was im schlimmsten Fall zum Anschlagen oder sogar Abreißen dieser Ventile führen kann.

Es ist in jedem Fall sinnvoll, solche Übungen zunächst ohne PA durchzuführen und von vornherein auf das Verletzungsrisiko hinzuweisen.

Verrauchte Treppen sind immer langsam und so tief wie möglich zu begehen. Beim Herabgehen muss immer zuerst mit dem Fuß vorgetastet und auf Hindernisse geachtet werden. Hierzu bietet sich als weitere Fortbewegung auch das Begehen der Treppe nach unten rückwärts kniend an.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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