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FALL:

Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst

EREIGNIS

Im Rahmen einer Ausbildung sollte ein äußerst adipöser Lehrgangsteilnehmer (Masse knapp unter 150[nbsp]kg) über eine eingehängte Hakenleiter (Prüfgewicht für Hakenleitern 150[nbsp]kg) in das erste Fenster eines Übungsturmes übersteigen. Trotz Hilfe des am Leiterkopf befindlichen Ausbilders und trotz großzügig bemessenem Fensterquerschnitt gelang dem Teilnehmer aus eigener Kraft aufgrund der erheblichen Körperfülle nicht der Überstieg. Nachdem ihn kurz danach die Kraft verließ, wurde eiligst eine zweiteilige Steckleiter in Stellung gebracht. Aber die Zeitspanne bis zur Rettung war zu lange, so dass der Lehrgangsteilnehmer die Leiter mit beiden Händen losließ. Um ihn vor einem Sturz aus 3,5[nbsp]m Höhe zu bewahren, konnte der Ausbilder ihn gerade noch so halten, bis die Rettung erfolgen konnte.

Der sehr adipöse Teilnehmer soll im Besitz einer gültigen G26.3-Untersuchung sein.

FACHKOMMENTAR

Eine generelle Tauglichkeitsbeurteilung der Feuerwehr-Einsatzkräfte findet bisher nicht statt. Lediglich für Atemschutzgeräteträger gibt es eine vorgeschriebene Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz G26.3 sowie sinnvoller Weise zusätzlich nach G41 (Höhentauglichkeit – diese Untersuchung als kleinen Zusatz zu G26 zu vereinbaren).

Tragbare Leitern der Feuerwehr werden nicht nur von den Atemschutzgeräteträgern bestiegen. Daher müssen alle betreffenden Feuerwehrangehörigen körperlich geeignet und darin geübt sein. Die Eignung kann bisher nur durch eigenes Ermessen und das des Ausbilders/Einsatzleiters eingeschätzt werden. Zur Einschätzung ist auch der aktuelle Gesundzustand des jeweiligen Kameraden abzufragen.

Für die Beurteilung der Eignung von Atemschutzgeräteträgern nach dem Grundsatz G26.3 muss der untersuchende Arzt sorgfältig und unter Hinzuziehung der Anleitung des Grundsatzes zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung über die Tauglichkeit entscheiden. Dabei ist auch der Bodymaßindex ein Beurteilungskriterium, wenn auch nicht ein absolutes ausschließendes. D. h., wenn der Proband seine Leistung auf dem Fahrradergometer schafft und auch sonst keine weiteren körperlichen Anzeichen gegen die Bescheinigung der Atemschutztauglichkeit vorliegen, kann der Arzt nach eigenem Ermessen auch bei einer geringen Überschreitung des BMI von 30 die Tauglichkeit bescheinigen.

Hier allerdings war offenbar der Ermessenspielraum des Arztes zu weit gefasst. Auch wenn eine gültige G26.3-Bescheinigung vorgelegt wird, sollte der Ausbilder bzw. der Einsatzleiter der Feuerwehr die körperliche und fachliche Eignung des Kameraden auch selbst einschätzen und Entscheidungen zu dessen weiterer Teilnahme treffen.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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