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FALL:

Unabgestimmtes Handeln der Straßenverkehrsbetriebe

EREIGNIS

Feuerwehr und Rettungsdienst wurden zu "Person unter Straßenbahn" alarmiert. Im Haltebereich war eine Person unter der Straßenbahn eingeklemmt. Sie war aber ansprechbar und lediglich leicht verletzt. Zu diesem Ereignis wurde von dem Betreiber der Straßenbahn ein Rüstwagen gesandt, der mit Personal des Betreibers besetzt war. Vor Ort wurde beschlossen, den Zug mittels hydraulischer Winde anzuheben. Da der Bahnsteig höher als die Schiene "liegt" und ein Aufstellen der Winde hier nicht auf Gleishöhe erfolgen konnte, musste eine Aufstellung auf den Knochensteinen des Bahnsteigs erfolgen.

Während sich einige Kameraden um die Person unter der Bahn kümmerten waren andere mit dem Aufbau eines sicheren Unterbaus für das Anheben beschäftigt, um den Druck der Winde auf die Knochensteine abzuleiten. Als mehrere Kameraden nochmals zum Fahrzeug gingen um weiteres Unterbau- und Sicherungsmaterial zu holen, starteten die Mitarbeiter der Verkehrsbetriebe ohne Absprache unmittelbar mit dem Anhebevorgang. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich neben der eingeklemmten Person noch zwei Feuerwehrleute unter der Straßenbahn zur Erstversorgung und Rettung. Da der Hebevorgang bereits im Gange war, war ein herablassen nicht mehr möglich ohne die Personen unter der Bahn zu gefährden. Nachdem die Mitarbeiter der Verkehrsbetriebe der Einsatzstelle verwiesen wurden, wurde versucht die Bahn vom Gleisbett her noch notdürftig zu unterbauen, da die Knochensteine keinen sicheren Untergrund darstellten.

FACHKOMMENTAR

Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig die Abstimmung mit anderen Organisationen und Einsatzkräften ist. Es sollten gemeinsame Übungen durchgeführt werden. Im Einsatzfall muss die Einsatzstelle für alle, außer den unmittelbar an der Rettung beteiligten Personen, gesperrt werden. Mitarbeiter anderer Organisationen (z.B. Kran- oder Baggerführer) müssen direkt angesprochen und darauf hingewiesen werden, dass sie nur auf konkrete Anweisung der Feuerwehr tätig werden dürfen. Es ist ein Einsatzleiter einzusetzen, der allen Beteiligten gegenüber weisungsberechtigt ist.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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