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FALL:

Unzureichende Ausrüstung bei PA Trupp

EREIGNIS



Bei einem ausgedehnten Wohnhausbrand – ausgelöst mit Alarmstufe B3 - für das gesamte Stadtgebiet – gerieten die Nachlöscharbeiten nach erfolgreich abgearbeiteter Hauptbrandphase in eine kritische Schieflage. Für die Weiterarbeit in der Nachlöschphase wurden neue Trupps aus Einsatzkräften verschiedener Einheiten und Wehren zusammengestellt, was in der Praxis bisher kein Einzelfall war und häufiger praktiziert wurde. Unter dem anhaltend hohen Einsatzstress wurde jedoch ein entscheidender Schritt ausgelassen: die individuelle Überprüfung der Ausrüstung jedes Atemschutzgeräteträgers (AGT).

Das Resultat war folgenreich: Ein Trupp wurde ohne Funkgerät ins Brandobjekt geschickt – einzelne Truppmitglieder zudem ohne Lampe. Gleichzeitig verfügten andere Einsatzkräfte über zwei Funkgeräte. Das Ungleichgewicht blieb zunächst unbemerkt. Erst als die Atemschutzüberwachung (ASÜ) bei der ersten Druckabfrage keine Rückmeldung erhielt, wurde das Fehlen des Funkkontakts offensichtlich. Nur durch die schnelle Reaktion des Sicherheitstrupps konnte die Situation aufgeklärt werden.

Als Reaktion auf den Vorfall wurde der Trupp zurückgerufen und die Ausrüstung kontrolliert und ergänzt. Zukünftig wird in der Ausbildung auf den Fall eingegangen und auf die Mischung der Trupps, wenn möglich, verzichtet.

FACHKOMMENTAR

Der Vorfall ist kein Versagen einzelner Personen, sondern das Ergebnis mehrerer zusammenwirkender Faktoren. Hier zeigt sich einmal wieder, dass Unfälle ein Zusammenwirken mehrerer unfallbegünstigender Faktoren sind.

Im Kern steht der Einfluss von akutem Stress auf Routinen: In der Hochdruckphase eines Großeinsatzes verdrängen unmittelbare Handlungsanforderungen systematische Checklisten und Vorgehen. Das Zusammenstellen neuer Trupps aus verschiedenen Wehren erhöhte die Komplexität zusätzlich – Einsatzkräfte, die sich nicht kannten, hatten keine eingespielten Abläufe, über die sie sich hätten vergewissern können.

Erschwerend wirkte die Vertrautheit mit dem Verfahren: Weil die Mischung von Trupps bereits mehrfach ohne Zwischenfall funktioniert hatte, sank die Aufmerksamkeit für die damit verbundenen Risiken. Der Ausrüstungscheck – eigentlich Standard – geriet dabei in den Hintergrund bzw. Vergessenheit. Hinzu kommt eine strukturelle Schwachstelle: Die ASÜ erfuhr erst durch das Ausbleiben der Druckabfrage-Antwort von dem Problem. Eine vorgelagerte Kontrolle, wer mit welcher Ausrüstung ins Gebäude geht, war nicht wirksam etabliert.

Die Ursachen benennen bereits die Stellschrauben. Erstens braucht es einen verbindlichen, expliziten Ausrüstungscheck unmittelbar vor dem Vorgehen jedes Trupps – nicht als formale Pflichtübung, sondern als tatsächlich durchgeführte Überprüfung durch Gruppenführer oder ASÜ. Dabei muss sichergestellt sein: jeder AGT mit eigenem Funkgerät, jede Einsatzkraft mit funktionierender Lampe, kein Trupp betritt das Objekt mit ungeprüfter Ausrüstung. Wenn das aktuell aufgrund fehlender Ausrüstung nicht möglich ist, muss die Kommune als Träger des Brandschutzes hier nachbessern und Beschaffen.

Zweitens erfordert die Zusammenstellung von Trupps aus verschiedenen Wehren besondere Sorgfalt: Sich unbekannte Einsatzkräfte benötigen eine explizite Einweisung zu Verantwortlichkeiten und gegenseitiger Vergewisserung. Der Truppführer muss aktiv prüfen – und nicht darauf vertrauen, dass alle Mitglieder eigenverantwortlich ausgerüstet sind.

Drittens ist Kommunikation zwischen Gruppenführer (GF), ASÜ und den AGTs der wichtigste Schutzfaktor: Wer geht wohin, mit welcher Ausrüstung, unter welchem Zeitfenster? Diese Informationen müssen vor dem Vorgehen lückenlos vorliegen – und nicht erst im Rückschluss aus einer ausbleibenden Druckabfrage rekonstruiert werden.

Die Reaktion nach dem Vorfall war korrekt – Rückruf aller Trupps, Ausrüstungsprüfung, Sensibilisierung in Übungen, vorläufiger Verzicht auf Truppmischung und Neuaufstellung – ist konsequent und richtig. Nachhaltig wirksam wird sie nur, wenn die Erkenntnisse in feste Einsatzabläufe überführt werden, die auch unter Stress greifen.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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