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FALL:

Festumzug der Feuerwehr

EREIGNIS

Während eines öffentlichen Festumzuges fuhren Fahrzeuge der ortsansässigen freiwilligen Feuerwehr im Umzug mit. Der Umzug und auch die Fahrzeuge bewegten sich im Schritttempo mit den bei Umzügen üblichen Verzögerungen, so dass es immer wieder zum Stillstand kam. Eines der mitfahrenden Feuerwehrfahrzeuge war eine Drehleiter. Auf diesem Fahrzeug fuhren während des Umzuges auf dem Leiterpodest auf beiden Seiten jeweils 4 Kameraden im Stehen mit. Es bestand jederzeit die Gefahr, dass einer oder mehrere Kameraden ein Bremsmanöver oder das Anfahren des Fahrzeuges nicht rechtzeitig bemerken und zu Fall kommen bzw. im schlimmsten Fall sogar vom Fahrzeug fallen.

Die Folgen dieses Verhaltens der Kameraden (im Stehen auf einer Drehleiter mitfahren) waren nicht kalkulierbar.

FACHKOMMENTAR

Auf Grund fehlender Standsicherheit von Personen auf Ladeflächen, insbesondere bei Anfahr- und Bremsmanövern, kann dass Mitfahren fatale Folgen haben und ist daher grundsätzlich auszuschließen. Die Mitnahme von Personen auf Ladeflächen von Kraftfahrzeugen und auf Ladeflächen von Anhängern ist nach § 21 Abs. 2 der StVO verboten.

Auch die UVV „Fahrzeuge“ (GUV-V D29) schreibt im § 42 vor, dass auf Fahrzeugen nur Personen auf den jeweils für sie bestimmten Sitz-, Steh- oder Liegeplätzen mitfahren dürfen.

Ladeflächen ohne geeignete Sitzplätze usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden.

Des Weiteren darf der Maschinist (Fahrzeugführer) erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass alle Mitfahrer die vorgesehenen Plätze (lt. StVO) eingenommen haben.

Im Übrigen ist auch das Auf- und Abspringen während der Fahrt untersagt.

Der Maschinist und auch der Wehrleiter/Wehrführer tragen hierbei eine hohe Verantwortung mit Vorbildfunktion und müssen darauf hinwirken, dass diese Form des Personentransportes generell unterbleibt.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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