FALL:
Verletztendarsteller bei Übung fallen gelassen
EREIGNIS
Bei einer Einsatzübung spielte ein Kamerad ein bewusstloses Brandopfer im 1. OG. Der vorgehende Trupp rettete den Kameraden über den Treppenraum mittels einfachem Tragen unter Armen und Beinen. Hierbei verlor ein Truppmitglied den Halt und der zu rettende Kamerad fiel zu Boden. Schulterprellung und Arbeitsunfähigkeit von 2 Wochen waren die Folge.
FACHKOMMENTAR
getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden ermöglichen. Durch die Verwendung eines menschlichen Darstellers muss eine Gefahrenabwägung, insbesondere für den Fall einer Verletzung des Darstellers, betrachtet werden. Unerheblich dabei ist, ob die Verletzung als Folge eines Fehlers in der Rettungsmethode oder Versagens des Rettungsmaterials auftritt. Eine Gefährdung von Feuerwehrangehörigen kann durch die Verwendung einer Puppe als Verletztendarsteller vermieden werden.
Zum Durchführen einer Rettungsübung gehört, wie auch im allgemeinen Feuerwehrdienst, die persönliche Anforderung und Eignung nach § 6 DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren". Es muss also eine fachliche Befähigung und körperliche Eignung vorhanden sein, um eine Rettungsübung, z. B. unter erschwerten Bedingungen, durchführen zu können. Dazu gehört eine ausreichende Ausbildung im theoretischen und praktischen Umgang mit den verschiedenen Rettungsmitteln. Die jeweilige Rettungsübung muss ein klares Lernziel haben und das Szenario dementsprechend entworfen werden. Es ist Aufgabe der Aufgabenträgerin oder des Dienstherrn eine geeignete Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall wurde ein Darsteller bei einer Übung verletzt. Sollen Verletztendarstellende eingesetzt werden, so ist im Vorfeld zu prüfen, ob der Einsatz von echten Darstellenden, für das Erreichen des Lernziels erforderlich ist. Entsprechend muss dann eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen, welche diese mit einbezieht.
Zusätzlich ist entsprechend der Feuerwehrdienstvorschrift 1, Kap. 15 der Verletztentransport durchzuführen. Durch die Dienstvorschrift sind vier Möglichkeiten des Transports vorgegeben, welche durch den Übungsdienst sicher im Einsatzfall beherrschbar sein sollen. Dabei sind die Herstellerhinweise zur Verwendung und Nutzung des jeweiligen Rettungsmittels zu beachten.
Kommen durch veränderten Stand der Technik neue Rettungsmittel zum Einsatz, welche nicht von der Feuerwehrdienstvorschrift erfasst werden, ist vor der Benutzung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und entsprechend dem Verwendungszweck durchzuführen.
Grundsätzlich ist auf das Tragen und Bereitstellen der geeigneten persönlichen Schutzausrüstung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung und DGUV Information 205-014 " Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr" bei der Durchführung zu achten.
Weitere wichtige Hinweise für das sichere Durchführen von Übungen finden sich im Medienpaket der Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehr-Unfallkassen „Sicherer Übungs- und Schulungsdienst“ oder im Modul „Übungen“ des Programms „Riskoo“ zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.