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FALL:

Tag der offenen Tür - Süßigkeiten

EREIGNIS

Für einen Tag der offenen Tür wurden "bunte Tüten" mit Süßigkeiten abgefüllt. Jemand kam auf die Idee, auch Spielzeuge wie Flummis in die Tüten zu geben. Ein Mensch hielt ein Spielzeug für ein Bonbon und nahm es in den Mund. Glücklicherweise bemerkte es den Fehler am Geschmack und erstickte es nicht.

FACHKOMMENTAR

Süßigkeiten und Giveaways gehören sicherlich zu den meistgenutzten Möglichkeiten mit Besuchern von öffentlichen Veranstaltungen in Kontakt zu treten. Die Auswahl an Lebensmitteln als Giveaways ist groß und bietet viele Möglichkeiten, Kunden mit einem leckeren und ansprechenden Geschenk zu überraschen. Werden diese weitergegeben, ist auf die Einhaltung der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) zu Achten. Es müssen beispielweise die Inhaltsstoffe des Lebensmittels auf der Verpackung mit angebracht werden. Die Lebensmittel sollten altersgerecht ausgewählt werden, hygienisch einwandfrei und einzeln verpackt sein.

Weiterhin ist auf kindersicheres und altersgerechtes Spielzeug zu achten. Das gelingt, wenn auf folgende Kriterien geachtet wird. Das gekaufte Spielzeug muss mindestens die CE-Kennzeichnung tragen. Mit dem Prüfsiegel „GS“ (Geprüfte Sicherheit) wird garantieren, dass das Spielzeug den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetztes entspricht. Ebenfalls zu beachten sind die Warnhinweise, die durch den Hersteller in der Gebrauchsanleitung geben werden. Um mögliche Verwechselungsgefahren von Lebensmitteln und Giveaways auszuschließen, ist auf einen deutlichen Unterschied in z. B. Form, Farbe und Größe zu achten. Eine Vermeidung der gleichzeitigen Abgabe dieser Produkte stellt die größte mögliche Sicherheit dar.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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