FALL:
Bei Abbrucharbeiten durch Zwischendecke gebrochen
EREIGNIS
Das alte Feuerwehrhaus einer Gemeinde - ein eingeschossiges Gebäude mit Spitzdach - wurde durch die Einsatzkräfte der örtlichen Feuerwehr abgerissen. Das Dach und die Stellplätze für Kleinfahrzeuge sowie Anhänger waren durch einen Zwischenboden getrennt, dessen Bretter bereits stark morsch waren. Aus Sicherheitsgründen durften sich nur zwei Personen gleichzeitig auf dem Zwischenboden bewegen – bzw. ausschließlich die Stellen betreten, unter denen die tragenden Balken verliefen. Trotz der getroffenen Vorsichtsmaßnahme kam es zu einem Vorfall, bei dem ein Kamerad den sicheren Bereich der Balken verfehlte und in die Zwischendecke einbrach. Glücklicherweise blieb er unverletzt
FACHKOMMENTAR
Grundsätzlich muss das Erbringen von Eigenleistungen durch die Trägerin des Brandschutzes, die Gemeinde, im Vorfeld offiziell genehmigt werden. Die Arbeiten müssen unentgeltlich und während der Freizeit der Kameraden: innen erfolgen. Erst dann kann von einer feuerwehrdienenden Tätigkeit gesprochen werden und es besteht Versicherungsschutz. Bei den ausgeführten Arbeiten dürfen keine zusätzlichen Gesundheitsgefahren für die Einsatzkräfte entstehen, denn diese stehen im schlimmsten Fall nach einem Unfall lange Zeit für den Einsatzdienst nicht zur Verfügung.
Bei Abrissarbeiten mit hoher Gefährdung sollte die Trägerin besser den Einsatz von Fachfirmen in Betracht ziehen. Dazu zählen zum Beispiel Arbeiten mit Absturzgefahr oder der Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest. Oft fehlt es hier den Feuerwehren nicht nur an entsprechender technischer Zusatzausstattung im Bereich Abriss – wie in diesem Fall z.B. ein Gerüst, sondern auch an ausreichendem Wissen in Bezug auf staatliche Regelwerke des Arbeitsschutzes, wie beispielsweise im Umgang mit Asbest.
Sollen die Arbeiten dennoch durch die Einsatzkräfte erledigt werden, so müssen die gesundheitlichen Risiken gemäß den geltenden UVV‘en der die Arbeiten betreffenden Fach-Branchen (in diesem Fall der Baubranche) durch die Trägerin ermittelt und mithilfe einer erstellen Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und unterwiesen werden. Der Hinweis, nur auf die Stellen zu treten, wo noch Dachbalken darunter liegen reichte nicht aus. Hier hätten zusätzliche Maßnahmen wie z.B. das Ertüchtigen der Zwischendecke zum Begehen als Vorabarbeiten erledigt werden müssen.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.