FALL:
Beinahe von Fahrzeug eingequetscht
EREIGNIS
Nach einer Alarmierung zu einem Einsatz mit Menschenleben in Gefahr besetzten die verfügbaren Einsatzkräfte das Fahrzeug (HLF 10, Ziegler Z-CAB) zügig. Als das Fahrzeug mit laufendem Motor, eingeschaltetem Blaulicht und offener Kabinentür in der Fahrzeughalle stand, kam eine weitere Einsatzkraft hinzu und fragte, ob noch ein Platz frei wäre. Die bereits im Fahrzeug sitzenden Kameraden riefen dem Nachzügler "KOMM DRAUF!" zu, woraufhin der Kamerad durch die geöffnete Tür in die Gruppenkabine einsteigen wollte. Der Maschinist hatte diese Rufe ebenfalls gehört, allerdings durch die schlechte Akustik zwischen Fahrersitz und Gruppenraum falsch verstanden: Er hörte: "DRÜCK DRAUF!" und fuhr dementsprechend los, ohne sich noch einmal zu versichern, dass alle Türen geschlossen sind. "STOP!"-Schreie von allen Seiten ertönten und er hielt glücklicherweise sofort wieder an. Denn der Abstand zwischen Fahrzeug und Rolltor ist bei der Durchfahrt nur wenige Zentimeter breit. Die Einsatzkraft, welche dabei war einzusteigen, wäre um ein Haar zwischen Fahrzeug-Tür und Fahrzeug-Kabine eingequetscht worden. Das hätte schwere oder schlimmstenfalls gar tödliche Verletzungen zur Folge haben können. Auch das Fahrzeug wäre dabei möglicherweise schwer beschädigt worden.
FACHKOMMENTAR
Gemäß § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ ist die Unternehmerin oder der Unternehmer für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Des Weiteren hat die Unternehmerin oder der Unternehmer nach §4 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörige zu treffen.
Im Bereich der abgestellten Feuerwehrfahrzeuge sind ausreichende Verkehrswege für die Feuerwehrangehörigen zu gewährleisten. So soll auch bei geöffneten Türen noch ein Verkehrsweg von 0,5 m verbleiben (DGUV Information 205-008 „Sicherheit im Feuerehrhaus“).
Darüber hinaus ist durch einen ausreichenden Sicherheitsabstand von mind. 0,5 m zwischen bewegten Feuerwehrfahrzeugen und festen Teilen der Umgebung zu verhindern, dass Feuerwehrangehörige dazwischen eingeklemmt oder -gequetscht werden. Daraus ergeben sich auch die nach DIN 14092-1 „Feuerwehrhäuser-Planungsgrundlagen“ geforderten Torbreiten von 3,60m.
Der Maschinist trägt bei Einsatzfahrten die Hauptverantwortung zur sicheren Durchführung. Dieses umfasst nicht nur das Fahren nach §35 und § 38 der STVO, sondern auch das sichere Lagern von Geräten, Materialien sowie die Kontrolle der Anschnallpflicht aller im Fahrzeug befindlichen Feuerwehreinsatzkräfte.
Um den beschriebenen Beinahe-Unfall zu vermeiden, bedarf es weiterer Maßnahmen.
Sollten keine optische oder akustische Warneinrichtungen für den Maschinisten zur Kenntlichmachung offener Türen, Klappen oder Rollo´s verbaut sein, sollten diese nachgerüstet werden.
Als organisatorische Maßnahme haben sich „Standardregeln“ bei Alarm- oder Ausbildungsfahrten bewährt. Ein „Mannschaft bereit“-Signal von Seiten der im Mannschaftsraum befindlichen Feuerwehreinsatzkräfte (z.B. vom ATF) an den Maschinisten vor dem Anfahren sowie ein „Fahrzeug steht“, vom Maschinisten an die Mannschaft beim Abstellen des Feuerwehrfahrzeuges, kann entscheidend zur Sicherheit beitragen
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.