FALL:
Stützkrümmer fällt aus Gerätefach
EREIGNIS
Ein Stützkrümmer fiel beim Öffnen eines Geräteraums aus dem Gerätefach auf dem Kopf der Person, welche den Geräteraum öffnete.
FACHKOMMENTAR
Gemäß § 37 (4) DGUV Vorschrift 71 „Fahrzeuge“ ist die Ladung so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.
Zu den „üblichen Verkehrsbedingungen“ gehören auch Vollbremsungen, plötzliche Ausweichbewegungen oder Unebenheiten der Fahrbahn. Die Maßnahmen zur Sicherung der Ladung richten sich nach Art des Ladegutes und den Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugaufbaues. Ist eine ausreichende Ladungssicherung durch den Fahrzeugaufbau allein nicht gewährleistet, sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen.
Es ist anzunehmen, dass die Gerätehalterung die notwendigen Kräfte, die sich aus der Fahrbewegung ergaben, nicht aufnehmen konnte. In einem solchen Fall sind zusätzliche Ladungssicherungsmittel, wie der Spanngurt, zu nutzen. Empfehlungen zur Ladungssicherung, zum Lastverteilungsplan und zur Auswahl geeigneter Zurrmittel enthalten u.a. die VDI-Richtlinien VDI 2700ff. „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“ und die DIN EN 12195-2 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“.
Auch eine Funktionseinschränkung (z.B. Verschluss) durch die Kräfte oder Vibrationen bei Fahrbewegung könnte möglich sein. Dies muss allerdings bei der jährlichen Betriebssicherheitsprüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 71 „Fahrzeuge“ bzw. den Abfahrtskontrollen auffallen.
Abschließend ist auf das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung (u.a. Feuerwehrhelm, Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefährdungen) zu achten.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.