FALL:
Lichtmaststativ stürzt ab
EREIGNIS
Beim Ausleuchten einer Einsatzstelle wurde ein Stativ mit einer Aufnahmebrücke und Flutlichtstrahlern aufgebaut. Das Stativ wurde nicht mittels Sturmleinen abgespannt. Durch ein leichtes ruckeln am Stativ, begann dieses, aufgrund des hohen Schwerpunktes, umzustürzen. Glücklicherweise wurde ein Kamerad nur leicht von dem Stativ und der Aufnahmebrücke getroffen. Dank des Feuerwehrschutzhelmes konnte einer Verletzung am Kopf vermieden werden.
FACHKOMMENTAR
Das Aufbauen von Licht mittels Stativ, Aufnahmebrücke mit Flutlichtstrahlern sowie Sturmverspannungen ist Bestandteil der Grundausbildung und wird in der FwDV 1 „Grundtätigkeiten – Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ beschrieben. Leider kommt es trotz der einfachen technischen Bauweise der Stative, immer wieder zu Unfällen. Es kommt zu:
- Quetsch- und Klemmverletzungen beim Ein- oder Ausfahren des Statives
- Getroffen werden durch die Aufnahmebrücke beim zu schnellen Einfahren oder Umkippen des Statives
- Verbrennungen an den Händen durch die heißen Flutlichtstrahler
Häufig werden die Unfallfolgen dadurch begünstigt, dass die Einsatzkräfte ihre PSA, allen voran die Handschuhe und Helme nicht tragen. Ebenso unfallbegünstigend kommt hinzu, dass die Einsatzkräfte entweder unzureichend ausgebildet sind oder in der Eile/Hektik Sicherheitsregeln vergessen oder absichtlich außer Acht lassen. Dazu gehört beispielsweise das Sichern mittels Sturmleinen.
Umso höher man das Stativ mit der Aufnahmebrücke ausfährt, umso instabiler und Windanfälliger wird das System. Durch das hohe Gewicht der Aufnahmebrücke, zusammen mit den Scheinwerfern, kann das Stativ leicht umkippen. Es ist daher wichtig, das Stativ im ausgefahrenen Zustand mit den Sturmverspannungen zu sichern.
Bei allen Tätigkeiten ist zusätzlich darauf zu achten, dass die komplette PSA getragen wird. Zusätzlich bietet der Handel mittlerweile Stative mit einer Dämpfung an. Diese verhindern das schnelle Einfahren des Statives nach dem Lösen der Befestigungsschrauben. Somit können Quetsch- und Klemmunfälle vermieden werden.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.