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FALL:

Arbeiten ungesichert auf Dach

EREIGNIS

Bei einem Küchenbrand im Dachgeschoss eines mehrstöckigen Gebäudes sind mehrere Feuerwehrleute ungesichert auf einem steilen Dach herumgelaufen.

FACHKOMMENTAR

Im vorliegenden Fall sind zwei maßgebliche Gefährdungen zu betrachten. Einerseits der Absturz und des Weiteren der Durchbruch. Die Führungskraft vor Ort trägt die Verantwortung für ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen (vgl. § 3 (3) DGUV Vorschrift 49). Im Rahmen des Einsatzgeschehens müssen Maßnahmen gegen Durchbruch und Absturz, zum Schutz der eingesetzten Feuerwehrangehörigen, durch die Führungskraft veranlasst werden, z. B. Arbeiten aus dem Korb eines Hubrettungsfahrzeuges oder Nutzung von geeigneter PSA gegen Absturz mit geeigneten Anschlagpunkten. Ein ungesichertes Tätigwerden darf nicht erfolgen. Ebenso muss geprüft werden, ob das Begehen des Daches zwingend erforderlich ist.

§ 25 (2) DGUV Vorschrift 49 - Besteht die Gefahr eines Absturzes müssen zum Schutz der Feuerwehrangehörigen Sicherungsmaßnahmen hiergegen getroffen werden.

§ 25 (3) DGUV Vorschrift 49 - Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig sind sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind.

Werden PSA kombiniert (z.B. Atemschutzgerät mit Auffanggurt), so muss im Vorwege die Kompatibilität geprüft werden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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