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FALL:

Beschädigung hydr. Rettungsgerät

EREIGNIS

Es wurde ein hydraulisches Schneidgerät verwendet, um ein gusseisernes Bauteil abzutrennen. Dabei sind die Schneiden des Schneidgerätes kaputtgegangen, es hätte aber auch das gusseiserne Teil splittern und mehrere umstehende Personen verletzen können.

FACHKOMMENTAR

Es wurde ein hydraulisches Schneidgerät verwendet, um ein gusseisernes Bauteil abzutrennen. Dabei sind die Schneiden des Schneidgerätes kaputtgegangen, es hätte aber auch das gusseiserne Teil splittern und mehrere umstehende Personen verletzen können.

Fachkommentar Expertenbeirat:

Die Vornahme eines geeigneten Arbeitsmittels ist eine Grundvoraussetzung zum sicheren Tätigwerden. Bedingt durch die Eigenschaften der hochfesten bzw. gegossenen Bauteile ist ein Sprödbruch bzw. ein schlagartig auftretendes Materialversagen nicht ausgeschlossen. Hierbei kann es dazu kommen, dass sich Bruchstücke ablösen und beschleunigt werden.

Im vorliegenden Fall hat die Führungskraft sowie die Feuerwehrangehörigen nicht im Sinne von Sicherheit und Gesundheit gehandelt. Die Führungskraft sowie die ausgebildeten Feuerwehrangehörigen am Gerät haben die Einsatzgrenzen der befohlenen Arbeitsmittel zu beachten. Sie sind verantwortlich für die Auswahl einer geeigneten sicheren Verfahrensweise. So gibt ein Hersteller von hydraulischen Rettungsgeräten in der Betriebsanleitung an, dass grundsätzlich keine Teile mit freistehenden Enden getrennt werden sollen, da diese sonst weggeschleudert werden könnten. Ebenfalls wird durch einen anderen Hersteller darauf hingewiesen, dass das Trennen von hochfesten Karosserieteilen i.d.R. zu einer Beschädigung des Geräts führen wird. Sollte es im Schnittvorgang zu einer Torsion im Schnittbereich kommen, so sind die herstellerspezifischen Angaben zum Abstand der Schneiden zu beachten und ggf. der Schnittvorgang abzubrechen.

Im engeren Sinn haben die ausführenden Feuerwehrangehörigen am Gerät spezielle Kenntnis über Einsatzgrenzen und Anwendung der verlasteten Arbeitsmittel durch:

a) regelmäßige Übung,

b) Unterweisung und

c) spezielle fachliche Qualifikation (erfolgreich abgeschlossenen TH-Lehrgang).

Durch ihre Fachexpertise sind sie, ebenso wie die Führungskraft, in der Lage zu beurteilen, ob eine Tätigkeit sicher durchführbar ist. Je nach Kenntnisstand der konkreten zu bearbeiteten Materialien muss eine Anpassung des gewählten Arbeitsverfahrens erfolgen z. B. Wechsel der Arbeitsmittel (vgl. § 15 (1) DGUV Vorschrift 49).

Neben den eigentlichen Rettungsgeräten muss die vollständige persönliche Schutzausrüstung (PSA) getragen werden. Hierzu zählen u.a. Helm, Handschuhe, Schutzbrille, Visier und Schutzbekleidung mit Schutzschuhwerk. Ebenfalls ist es ggf. notwendig, eine weitere mechanische Barriere zwischen Schnittpunkt und der zu rettenden Person sowie Einsatzkräften herzustellen (harter Patientenschutz / Splitterschutz). Grundlegende Schnitttechniken reduzieren weiterhin das Risiko von umherfliegenden Teilen.

Es ist festzustellen, dass das Schneiden von hochfesten Karosserieteilen eine Überbeanspruchung des eingesetzten Rettungsgeräts auslösen kann. Ebenfalls ergibt sich ein erhöhtes Risiko für Verletzungen. Somit ist die Notwendigkeit immer kritisch abzuwägen und das Trennen sollte im Zweifelsfall unterlassen werden oder andere Trennverfahren (z.B. Schneidtechnik mittels Säbelsäge) ersetzt werden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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