top of page

FALL:

Rauch eingeatmet bei Arbeiten ohne Atemschutz

EREIGNIS

Im Rahmen eines Brandeinsatzes sollte ein ziegelgedecktes Dach geöffnet werden. Ein Feuerwehrkamerad führte diese Arbeit ohne umluftunabhängigen Atemschutz von einer Leiter aus durch. Dabei atmete er nicht unerhebliche Mengen Brandrauch ein. Ein anderer Kamerad machte ihn daraufhin auf Rußanhaftungen unter der Nase aufmerksam. Folgend wurden die Arbeiten eingestellt.

FACHKOMMENTAR

Gemäß § 16 DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ sind persönliche Schutzausrüstungen „[…] nach den zu erwartenden Gefährdungen zu bestimmen und zu benutzen.“ Die Bestimmung erfolgt i.d.R. durch den Einsatzleiter im Rahmen des Führungskreislaufs. In diesem Fallbeispiel sind eindeutig die Atemgifte (Brandrauch) zu identifizieren. Da sich Einsatzlagen dynamisch verändern ist auch jedes Feuerwehrmitglied zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 1 ArbSchG). Somit sollte permanent eine Bewertung der Gefahrenlage durch alle beteiligten Kameradinnen und Kameraden erfolgen, damit frühzeitig Risiken minimiert werden können.

Es ist in diesem Fall offensichtlich, dass umluftunabhängiger Atemschutz notwendig gewesen wäre.

Positiv hervorzuheben ist, dass durch einen Kameraden auf das Fehlverhalten hingewiesen worden ist und so eine weitere Gefährdung ausgeschlossen werden konnte.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

bottom of page