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FALL:

Feuerwehr steht in Rauchwolke

EREIGNIS

Während eines ABC-Einsatzes kam es zu einer Exposition von Einsatzkräften gegenüber einer unbekannten Stoffwolke.

Konkret fand gerade eine Evakuierung eines benachbarten Gebäudes statt. Nachrückende Einheiten hielten sich nach dem Eintreffen in der Stoffwolke auf. Persönliche Schutzmaßnahmen (Tragen von Atemschutz) wurden nicht ergriffen.

Aus dem CIRS-Bericht lässt sich nicht ableiten um welchen Stoff es sich handelte.

FACHKOMMENTAR

Gefahrguteinsätze stellen auch eine große Gefahr für die eigenen Einsatzkräfte dar. Eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen ist der Abstand zum gefährlichen Stoff um eine Kontamination der Einsatzkräfte zu vermeiden. Die genaue Kenntnis über den Ausbreitungsbereich (Gefahrenbereich) ist daher notwendig.

Fahrzeugaufstellung:

Dem Punkt 1.2.3.1 der FwDV 500 ist zu entnehmen, dass Fahrzeuge in einer sicheren Entfernung zum gemeldeten Objekt aufzustellen sind. Ein Mindestabstand von 50 m ist einzuhalten. Bei genauerer Kenntnis über den Gefahrstoff sind die Abstandsbereiche anzupassen. Ebenfalls soll mit dem Wind angefahren werden. Diese Information muss vor dem Eintreffen der Nachrückenden Kräfte kommuniziert werden. Hier bietet sich eine strukturierte Rückmeldung mit Gefahrenhinweis an. Anzumerken ist ebenfalls, dass die im Gefahrenbereich aufgestellten Fahrzeuge bis zur endgültigen Beurteilung des Stoffes als kontaminiert anzusehen sind und so den Gefahrenbereich nicht ohne Dekontamination verlassen dürfen.

Evakuierung:

Ob eine Räumung des betreffenden Gebäudes einsatztaktisch die richtige Entscheidung darstellt, ist zu überprüfen. Bei der Freisetzung von luftgetragener ABC-Gefahrstoffen im Freien kann es richtig sein, gemäß 1.5.3.4 FwDV 500 betroffene Personen unter gewissen Schutzvorkehrungen (z.B. Fenster schließen) im Gebäude zu belassen. Sollte eine Räumung notwendig sein, so sind hierbei die Grundsätze der FwDV 500 zu beachten

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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