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FALL:

Rauchgasintoxikation bei Realbrandübung

EREIGNIS

Bei einer Alarmübung mit realem Feuer in einem Abbruchgebäude wurden zivile Verletztendarsteller eingesetzt. Im Verlauf der Übung wurden diese durch das Einatmen von Rauchgasen verletzt.

FACHKOMMENTAR

Alarmübungen sind ein probates Mittel um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu ermitteln und Fehler im Ablauf sowie weiteren Ausbildungsbedarf zu ermitteln. Durch eine nicht vorangekündigte Alarmübung können Übungskünstlichkeiten zumindest zu Beginn der Übung ausgeschlossen werden. Um den Eindruck eines realen Einsatzes so lange wie möglich aufrecht zu erhalten wird gern versucht, das Übungsszenario so realistisch wie möglich zu halten. Hat man ein Abbruchgebäude zur Verfügung, muss man auch keine Rücksicht darauf nehmen etwas mit Wasser nass oder etwas kaputt zu machen. Die Übung kann dementsprechend realistischer durchgeführt werden.

Immer wieder wird gerade bei Abbruchgebäuden auch mit realem Feuer und nicht mit künstlichem Übungsnebel oder Blendscheiben gearbeitet. Reales Feuer hat den Vorteil, auch realistischen Rauch und auch Hitze zu erzeugen. Im Gegenzug erhöhen sich jedoch auch durch Hitze und Rauch die Gefahren für die Einsatzkräfte und Statisten. Immer wieder kommt es bei Übungen mit realem Feuer daher zu nicht geplanten Zwischenfällen bei denen die Gebäude schwer beschädigt werden, komplett niederbrennen oder Personen geschädigt oder gar getötet werden. So geschehen bei einer Übung im Juni 2014 bei der eine Gärtnerei einer Feuerwehrübung zum Opfer fiel oder einer Übung in einem Abbruchhaus im November 2004 bei der ein Feuerwehrangehöriger sich im Brandhaus als zu rettendes Opfer einschloss und ums Leben kam. Weitere Beispiele kann man bei Suchen in Suchmaschinen finden.

Um solche Fälle zu vermeiden wurde die 10er Regel für heißes Üben entwickelt:

1. Regel: Klare Übungsziele

2. Regel: Melde- und Informationspflicht

3. Regel: Übungsverantwortlicher mindestens Gruppenführerqualifikation

4. Regel: Verantwortliche Kontrollfunktion mit Eingriffsrecht

5. Regel: Freie Flucht- und Rettungswege

6. Regel: Sicherheits- und Rettungseinrichtungen

7. Regel: Festlegen der Kommunikationswege

8. Regel: Keine Brandbeschleuniger; Pyrotechnik nur durch qualifizieres Personal

9. Regel: Keine Verletztendarsteller

10. Regel: Keine realitätsfremden Übungsbedingungen

Im vorliegenden Fall wurden Verletztendarsteller in Kombination mit realem Feuer eingesetzt. Das geht nicht. Sollen Verletztendarsteller eingesetzt werden, so kann nur mit künstlichem Nebel oder Blendscheiben gearbeitet werden. Ebenso muss das Gebäude im Vorwege auf weitere Gefahrenquellen wie z.B. Absturz- oder Durchbruchstellen abgesucht werden.

Weitere wichtige Hinweise für das sichere Durchführen von Übungen finden sich im Medienpaket der Arbeitsgemeinschaft der Feuerwehr-Unfallkassen „Sicherer Übungs- und Schulungsdienst“ oder im Modul „Übungen“ des Programms Riskoo zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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