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FALL:

Erkundung im Brandobjekt ohne Atemschutz

EREIGNIS

Die Feuerwehr wurde zu einem Hausbrand (EFH) gerufen. Bei Eintreffen waren noch keine Führungskräfte vor Ort. Das Erdgeschoss war evakuiert, jedoch wurde noch eine Person vermisst. Das Obergeschoss war minimal verraucht und wurde ohne Atemschutzgerät bzw. Sicherheitstrupp durchsucht. Beim Öffnen des Zimmers, in welchem der Brand entstanden war, kam eine große Menge Rauch und Hitze in den Flur. Die Einsatzkräfte konnten das Haus daraufhin schnell verlassen. Es wurden jedoch Rauchgase eingeatmet und später eine minimale Rauchgasintoxikation festgestellt. Nachträgliche Auswirkungen auf die Gesundheit sind keine bekannt.

FACHKOMMENTAR

Bei der Erkundung kommt es auf das Sammeln von so vielen Informationen wie möglich an. Vor allem das Erkunden der Zugänge ist ein wichtiger Bestandteil. Hierbei muss man aber immer im Hinterkopf behalten, dass man sich der potentiellen Gefahr, in diesem Fall dem Feuer und dem Rauch, immer weiter nähert. Gerade das Öffnen von Türen kann daher schnell zu einer veränderten Situation führen. Im geschilderten Fall kam es nach dem Öffnen der Tür zu einem schnellen Austritt von Rauch und Feuer. Da die Einsatzkräfte keinen Atemschutz trugen und auch keinen dabeihatten, kamen Sie mit dem Rauch in direkten Kontakt. Die Erkundung hätte daher, in diesem Fall schon ab Erkennen des Rauchs im Obergeschoß, unter Atemschutz erfolgen müssen. Auch wenn entsprechend § 15 (1) der DGUV Vorschrift 49 Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ zur Rettung von Menschenleben von den Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden darf, so ist immer der Eigenschutz zu beachten. Bei dem Öffnen einer Tür hätte es auch sehr leicht zu einer extrem starken Rauchentwicklung mit Nullsicht oder im schlimmsten Fall zu einer plötzlichen Brandausbreitung kommen können, die selbst für Atemschutzgeräteträger gefährlich werden könnte.

Nachdem die Einsatzkräfte dem Rauch ausgesetzt waren, wurden Sie zur Kontrolle im Krankenhaus untersucht. Dieses Vorgehen ist korrekt und sollte nach einer vermuteten Rauchgasintoxikation immer durchgeführt werden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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