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FALL:

Rückwärtsfahrt mit offener Ladebordwand

EREIGNIS

Eine Jugendfeuerwehr beteiligte sich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit an einer Veranstaltung an einer öffentlichen Schule. Beteiligt waren sechs Aktive der Einsatzabteilung von denen zwei Betreuer der Jugendabteilung sind sowie sechs Angehörige der Jugendabteilung.

Das Logistikfahrzeug sollte entladen werden, die Ladebordwand war geöffnet und auf halbe Höhe herabgelassen worden. Auf einem Seitentritt des Fahrzeuges lag ein JF-Helm. Ein Mitglied der aktiven Abteilung wollte das Fahrzeug ein kurzes Stück zurücksetzen. Ein weiterer Aktiver merkte an, dass noch ein Helm auf dem Seitentritt liegt. Das Fahrzeug rollte jedoch bereits rückwärts, mehrere JF-Angehörige hielten sich im rückwertigen Bereich des Fahrzeuges auf. Ein JF-Angehöriger wollte den Helm noch von dem Seitentritt wegnehmen und trat an das bereits rückwärts rollende Fahrzeug dichter ran. Beim Schwenken des Fahrzeuges hätte der JF-Angehörige durch die Ladebordwand verletzt werden können; beim Stolpern hätte der JF-Angehörig in eine gefährliche Lage kommen können, beim Abrutschen von den Pedalen hätte der Aktive/ KFZ-Fahrer den JF-Angehörigen gefährden/verletzen können

FACHKOMMENTAR

Beim Rückwärtsfahren haben Fahrende von Fahrzeugen nur eingeschränkt Sicht in den zu befahrenden Bereich. Gerade bei LKW als Einsatzfahrzeuge besteht in der Regel nicht die Möglichkeit, durch Umdrehen nach hinten aus den Scheiben herauszusehen. Es ist somit nur möglich über Spiegel oder Fahrerassistenzsysteme wie Rückfahrkameras, den Bereich hinter dem Fahrzeug einzusehen.  

Gerade beim Rückwärtsfahren passieren viele Unfälle. Durch das hohe Gewicht der Fahrzeuge gehen die Unfälle mit schweren Verletzungen einher. Aus diesem Grund treffen eigenen Paragraph in der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie UVV „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70/71) Aussagen zum Rückwärtsfahren.

StVO § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren 

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

UVV „Fahrzeuge“ § 46 Rückwärtsfahren und Einweisen

(1) Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen.

(2) Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.

Fazit: 

Auch, wenn „nur mal kurz“ rückwärtsgefahren werden soll, gelten die Regeln und Vorschriften der StVO und UVVen. Der Fahrbereich muss frei von Hindernissen und Personen sein. Kann das nicht gewährleistet werden, muss ein Einweiser genutzt werden. Kann der Einweiser nicht alle Bereiche einsehen, muss sich zusätzlicher Sicherungsposten bedient werden. 

Bewegt sich ein Fahrzeug rückwärts, darf sich keine Person in den Fahrweg bewegen. Auch nicht, um den Fahrweg mal schnell oder mal kurz zu durchqueren oder etwas zu holen. 

Das Rückwärtsfahren mit geöffneter Ladeborwand ist grundsätzlich zu vermeiden, da die Ladebordwand leicht zu übersehen ist und zu gefährlichen Unfällen führen kann. Ebenso könnten unzureichend gesicherte Ladungsgegenstände umfallen oder aus dem Fahrzeug fallen.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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