top of page

FALL:

Feuerlöscher löst in Fahrzeugkabine aus

EREIGNIS

Ein 6 kg Pulver-Feuerlöscher wurde in der Gruppenkabine eines Feuerwehrfahrzeugs mitgeführt. Dazu war er neben dem Beifahrersitz aufgehängt und mit einem einfachen Spanngurt, den man sonst auch zum Befestigen eines Gepäckstücks auf dem Fahrrad verwendet, gesichert. Während seiner Nutzungszeit lockerte sich dieser Gurt und wurde brüchig.

So geschah es, dass sich der Feuerlöscher während einer Alarmfahrt bei einer Gefahrenbremsung aus seiner Halterung löste und durch die Fahrzeugkabine schoss. Unglücklicher Weise wurde er dabei ausgelöst und sein gesamter Inhalt entlud sich in der Kabine. Geistesgegenwärtig konnte der Maschinist das Fahrzeug ohne Unfall zum Stehen bringen. Unverletzt konnten alle Feuerwehrleute weiß wie die Schneemänner aus dem Löschfahrzeug aussteigen.

FACHKOMMENTAR

Die Fahrzeugbesatzung hat doppelt Glück gehabt: Einmal hatte sie Glück, dass kein Feuerwehrangehöriger von dem Feuerlöscher getroffen wurde und dann hatte sie Glück, dass es ein Pulverlöscher und kein CO2-Löscher war, der dort abgeblasen hat.

Alle in Feuerwehrfahrzeugen und insbesondere auch in der Fahrzeugkabine mitgeführten Gegenstände müssen sicher befestigt sein. Es dürfen plötzliche Gefahrenbremsungen oder andere mögliche abrupte Bewegungen des Fahrzeugs nicht dazu führen können, dass Feuerwehrangehörige durch unkontrolliert umher fliegende Teile verletzt werden. Die Befestigungen müssen für die erforderlichen Haltekräfte ausgelegt, ihr unbeabsichtigtes Lösen ausgeschlossen sein. Die Haltekräfte müssen mindestens M*10*g in Fahrtrichtung und M*0,5*g entgegen sowie quer zur Fahrtrichtung betragen (M = Masse des Gegenstandes, g = Erdbeschleunigung mit 1 g= 9,81m*s-2). Auch diese Befestigungen müssen spätestens bei den regelmäßigen jährlichen sicherheitstechnischen Fahrzeugüberprüfungen hinsichtlich ihrer Funktion und auf äußerlich erkennbare Schäden oder Verschleißerscheinungen überprüft werden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

bottom of page