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FALL:

Brandbekämpfung und Personensuche

EREIGNIS

Bei einem Wohnungsbrand wurde dem ersteintreffendem Fahrzeug durch die Polizei gemeldet, dass eine Person im Eingangsbereich liegt und die Polizisten sich aufgrund der Brandausbreitung zurückziehen mussten.

Der erste Angriffstrupp (Trupp 1) wurde zur Rettung der Person in die Wohneinheit ohne ein Strahlrohr losgeschickt. Der Angriffstrupp wurde aus zwei unerfahrenen Feuerwehrangehörigen (erst frisch vom AGT Lehrgang) gebildet. Dem Trupp wurde von dem zweit-eintreffenden Fahrzeug ein erfahrenerer Feuerwehrangehöriger zur Unterstützung hinterhergeschickt.

Während der 3er Trupp (Trupp 1 – 3 FA) im Keller versuchte, die Person zu retten, hat der bereits weit fortgeschrittene Zimmerbrand durchgezündet und zur vollständigen Durchzündung der Wohnung geführt. Dies wurde durch den Trupp in der Stresssituation erst recht spät bemerkt. In dieser Zeit wurde durch den zweiten AGT vom zweit-eintreffenden Fahrzeug ein Strahlrohr aufgebaut (Trupp 2 – 1 FA).

Auf Grund der einsatznahen Aufstellung stand das erst-eintreffende Fahrzeug in den Rauchschwaden. Die Besatzung des dritt-eintreffenden Fahrzeuges bildete den dritten PA Trupp (Trupp 3 – 2 FA) und wurde zur Unterstützung vorgeschickt. Die Kommunikation sollte hierbei über den Maschinisten des ersten Fahrzeuges erfolgen. Durch Verständigungsprobleme mit dem Maschinisten ist Trupp 3 zur Unterstützung mit einem 2. Rohr zur Menschenrettung in die Wohnung vor. Ursprünglich sollte der Auftrag sein, Rauch mit dem Rohr niederzuschlagen, um die Rauchsituation am ersten Fahrzeug zu bekämpfen.

Trupp 3 ist in die Brandwohnung vorgegangen, um Trupp 1 abzulösen. Trupp 1 hatte leichte Verbrennungen und Hitzebeschädigungen an der PSA.

FACHKOMMENTAR

Aus den Rollen (Funktionen) im Einsatzgeschehen ergeben sich Aufgaben und Pflichten. Zentrale Aufgabe des Einsatzleiters ist die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für den Einsatz, was auch als Führungsvorgang nach FwDV100 beschrieben wird.

Dieser beurteilt die vorhandenen und erwarteten Gefahren und leitet für die Feuerwehrangehörigen geeignete Schutzmaßnahmen ab. Durch den Einsatzleiter wurden im vorliegenden Fall nicht ausreichend Maßnahmen zum Schutz der Feuerwehrangehörigen ergriffen.

Positiv ist die Ausstattung der Feuerwehrangehörigen mit Atemschutzgeräten. Ebenso positiv ist es, dass ein erfahrener Atemschutzgeräteträger dem unerfahrenen Trupp 1 zugeteilt wurde.

Negativ und gefährlich ist u. a. das Vorrücken in die Brandwohnung ohne ausreichend Schutz gegen Hitze und Flammen. Auch ein geordneter Rückzug im Gefahrenfall aufgrund unzureichender Orientierung durch fehlenden Schlauch kann in Zweifel gestellt werden.

Ebenso als kritisch zu bewerten ist die Aufteilung der Führungskompetenzen auf Feuerwehrangehörige ohne Führungsqualifizierung (Maschinist). Diese sehen auf Grund der fehlenden Erfahrung mit Führung Einsatzgefahren ggf. anders, als sich der Einsatzleitende gedacht hat. Zum Beispiel hat der Maschinist den Trupp 3 in die Brandwohnung geschickt, anstatt den Rauch niederzuschlagen.

Hier stand für die beteiligten Einsatzleitenden (Einsatzleiter und Maschinist) das Wohl des Verunfallten vor der Gefährdung der eigenen Feuerwehrangehörigen.

Was kann man besser machen?

Stehen noch nicht ausreichend Kräfte zur Menschenrettung zur Verfügung und ist bekannt, dass weitere Kräfte kurzzeitig nachrücken, ist zunächst eine stabile Wasserversorgung zu errichten. Im Anschluss können die gebildeten Trupps zur Menschenrettung in das Brandobjekt vorrücken. Dies sorgt für ein sicheres Vorgehen unter in der Regel beherrschbaren Risiken. Klare Einsatzstrukturen müssen beibehalten werden. Feuerwehrangehörige mit Führungsaufgaben müssen hierfür befähigt werden. Ist der Einsatzleiter nicht in der Lage, den Einsatz zielgerichtet und sicher abzuarbeiten, so ist die Einsatzstelle an eine erfahrene Führungskraft zu übergeben.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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