FALL:
Defekte Trittstufe aufgrund Überalterung
EREIGNIS
Während eines Übungsdienstes ist der rechte vordere Einstiegstritt eines Löschgruppenfahrzeugs (Baujahr 1999) beim langsamen Rückwärtsaussteigen des Gruppenführers unerwartet abgebrochen, wobei sich dieser abfangen konnte und kein Schaden entstand. Die sofortige Kontrolle des Trittes auf der linken Seite zeigte ebenfalls Risse, da jedoch nur der rechte Tritt defekt war wurde zunächst nur dieser Beschafft und montiert. Etwa zwei Monate später brach auch der Tritt vom Maschinisten auf die gleiche Art und Weise während des Ausbildungsdienstes; auch hier blieb der Feuerwehrangehörige glücklicherweise unverletzt.
Die unterste Stufe der vorderen Einstiegstritte dieses Löschgruppenfahrzeuges besteht aus Kunststoff/Hartgummi, welcher alterungsbedingt versprödet und infolgedessen abbrechen kann.
FACHKOMMENTAR
Gemäß § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 71 „Fahrzeuge“ sind Fahrzeuge mindestens einmal jährlich auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Der betriebssichere Zustand umfasst den verkehrssicheren und den arbeitssicheren Zustand.
Dabei sind auch die Ein- und Ausstiege auf ihren sicheren Zustand zu überprüfen und bei Beschädigungen oder Hinweisen auf Einschränkungen der Funktionsfähigkeit zu ersetzen. Bei Trittstufen aus Kunststoff ist insbesondere deren Versprödung zu beachten, was gerade bei Feuerwehrfahrzeugen mit ihrer langen Nutzungsdauer ein Problem sein kann.
Mittlerweile sind viele solcher Trittstufen in die Stoßfänger integriert. Aber auch diese integrierten Trittstufen können beschädigt und damit Austauschpflichtig werden. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auch auf ggf. eingepasste rutschfeste Trittflächen aus Metall zu legen, da es hier an der Einpassung erfahrungsgemäß auch immer wieder zu Beschädigungen in Form von Rissen und Brüchen kommt.
Auf der Checkliste „Minuten für die Sicherheit - Prüfung des Feuerwehrfahrzeuges“ der Feuerwehr-Unfallkassen wird auf die Prüfung der Einstiege hingewiesen.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.