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FALL:

Verbrennung am Visier bei Vegetationsbrand

EREIGNIS

Es wurde zur Bekämpfung eines Wald- und Vegetationsbrandes alarmiert: hier stand eine Fläche von ca. 0,6 Hektar in Flammen. Durch einen aus Nordwest kommend vorherrschenden Wind mit einer Geschwindigkeit in Böen von ca. 25 km/h breitete sich der Brand zügig aus. Neben der Einsatz von handgeführten Strahlrohren erfolgte die Brandbekämpfung auch mit Feuerpatschen. Mit einer solchen führte ein Kamerad die Löschmaßnahmen durch und schützt sein Gesichtsfeld vorschriftsmäßig mit dem heruntergeklappten, integrierten Visier seines Feuerwehrschutzhelmes. Durch drehende Winde wurde die Einsatzkraft kurzzeitig einer stärkeren Wärmestrahlung ausgesetzt, dabei heizte sich das Visier aus hochtemperaturbeständigem Kunststoff kurzzeitig thermisch stark auf. Offensichtlich durch den nicht vollständig fest fixierten und somit nicht festsitzenden Helm (Kinnband nicht straff genug „angezogen“) verschob sich der Helm und somit das Visier und berührte dabei die Nasenspitze der Einsatzkraft. Dabei kam es an der Nasenspitze zu einer kleinflächigen Verbrennung 2. Grades.

FACHKOMMENTAR

Grundsätzlich müssen persönliche Schutzausrüstungen den Feuerwehrangehörigen individuell passen, wie im Abschnitt 3.3 der DGUV Regel 105-049 „Feuerwehren“ erläutert. Im vorliegenden Fall scheint die individuelle Anpassung nicht das Problem zu sein, sondern die falsche Handhabung. Im § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ wird geregelt, dass die Feuerwehrangehörigen die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen haben. In den Benutzungsinformationen des Herstellers (Hersteller und Typ sind dem Fachbeirat bekannt) heißt es unter anderem: „Die Schutzwirkung wird nur dann erreicht, wenn der Helm optimal sitzt, das Kopfband dem Kopfumfang angepasst und der Kinnriemen geschlossen ist.“

Somit wurde der Helm nicht bestimmungsgemäß benutzt. Um so etwas zu verhindern, fordert der § 31 der DGUV Vorschrift 1, dass der Träger der Feuerwehr den Feuerwehrangehörigen für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen (was beim Feuerwehrhelm der Fall ist), die bereitzuhaltende Benutzungsinformation im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln hat. Die Feuerwehrangehörigen sollen also durch eine Unterweisung mit den spezifischen Herstellervorgaben vertraut gemacht werden, so dass sie in der Lage sind, die persönlichen Schutzausrüstungen mit bestmöglichem Schutz zu verwenden.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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