FALL:
Abdrehende Armatur nach Druckaufbau
EREIGNIS
Das Sammelstück war nicht mehr korrekt auf das Gewinde vom Knaggenteil aufgeschraubt. Dieses fiel durch Undichtigkeiten auf, als mit einem Druck von 5 bar Wasser über das Sammelstück in die Feuerlösch-Kreiselpumpe gefördert wurde. Durch ein weiteres "Verdrehen" des Sammelstücks war die Gefahr sehr groß, das die Bauteile auseinanderreißen und es zu einem schweren Unfall kommt.
FACHKOMMENTAR
Aus der Fallbeschreibung ist nicht eindeutig zu entnehmen, was genau zur Undichtigkeit führte. Allen Möglichkeiten gemein ist ein ersichtlicher Schaden durch eine erhebliche Undichtigkeit.
Nach § 11 (1) DGUV Vorschrift 49 hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer zu veranlassen, dass Ausrüstungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstungen nach jeder Benutzung einer Sichtprüfung unterzogen werden. Ausrüstungen, Geräte, Prüfgeräte, Prüfeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen sind nach § 11 (2) DGUV Vorschrift 49 - ergänzend zu den Sichtprüfungen gemäß Absatz 1 - regelmäßig durch befähigte Personen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist zu dokumentieren.
Sollte die Undichtigkeit aus den Sammelstück hervortreten, so ist dieses bis zu einer Instandsetzung nicht mehr zu verwenden. Im vorliegenden Fall hätte das Sammelstück somit bereits bei letztmaliger Verwendung nicht mehr einsatzbereit verlastet werden dürfen. Sollte die Undichtigkeit im Kupplungsbereich bestehen, so könnte der Defekt auf Pumpen-, auf Sammelstück- oder beidseitig begründet liegen. Die defekten Geräte und Ausrüstungen sind, bei Wahrnehmung eines erheblichen Mangels, nicht mehr zu verwenden und die Führungskraft ist zu informieren. Das defekte Geräte / die defekte Ausrüstung ist ggf. einer Instandsetzung zuzuführen (vgl. §11 (4) DGUV Vorschrift 49).
Ergänzend kann, durch eine korrekte Handhabung des Sammelstückes (Ausrichtung im Uhrzeigersinn) und eine unverdrillte Ausbringung des Druckschlauches, ein Abdrehen auf Grund von Torsion entgegengewirkt werden.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.