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FALL:

Brandbekämpfung mit Schlauchpaket und Absperrorgan

EREIGNIS

Bei der Brandbekämpfung eines ausgedehnten Kellerbrandes unter Verwendung des Schlauchpaketes mit Absperrorgan ist durch einen nachrückenden Trupp bei nicht vorhandener Sicht mit dem Stiefel die Schlauchabsperrung versehentlich geschlossen worden. Dadurch war kein Wasser mehr am Strahlrohr vorhanden und der Trupp somit gefährdet. Ein sofortiger Rückzug hat zwar die Gesundheitsgefahr verhindert, aber zu einer erhöhten Temperaturbelastung und Brandausbreitung im Keller geführt. Erst nach längerer Ursachenerforschung konnte der Fehler festgestellt und behoben werden. Der Kellerbrand hat sich währenddessen ausgebreitet.

FACHKOMMENTAR

In den letzten Jahren wurde eine Vielzahl von Möglichkeiten zum Schlauchmanagement bekannt, die nicht in der FwDV 1 beschrieben sind, wie z. B. Schlauchpakete und Loops. Diese können daher nicht die Vereinfachung für sich in Anspruch nehmen, dass die FwDV einer Gefährdungsbeurteilung gleichgestellt ist. Dementsprechend müssen für diese Alternativen Gefährdungsbeurteilungen erstellt und regelmäßig überprüft werden. Diese sind dann die Grundlage für die zu erstellenden Betriebsanweisungen.


In dem hier beschriebenen Fall muss also festgestellt werden, dass eine Gefährdung des vorgehenden Trupps durch das unbeabsichtigte Schließen der sich meist am Boden befindlichen Schlauchabsperrung besteht. Auch hier gilt, dass Schläuche und wasserführende Armaturen so zu benutzen sind, dass Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen nicht gefährdet werden (s. § 18 UVV „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 1)). Durch organisatorische Regelungen kann die o. g. Gefährdung nicht verhindert werden, daher ist eine technische Lösung in diesem Fall das Maß der Dinge. Es muss also technisch verhindert werden, dass die Schlauchabsperrung versehentlich betätigt wird. Hierfür gibt technische Lösungen am Markt: z. B. Schlauchabsperrungen mit einer Arretierung des eigentlichen Absperrorgans. Ein Austausch der vorhandenen Schlauchabsperrungen gegen eine mit Arretierung kann dieses Problem also lösen.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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