FALL:
Heißer Abgasschlauch
EREIGNIS
Ein Feuerwehrangehöriger erlitt leichte Verbrennungen, als er den Abgasschlauch des Stromerzeugers, der nicht über Griffe verfügte, nach dem Übungsdienst ohne Handschuhe am Fahrzeug verlasten wollte.
FACHKOMMENTAR
Hier sind zwei Fehler erkennbar:
1. Arbeiten ohne die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung. Nach § 14 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ gehören Feuerwehrschutzhandschuhe zur Mindestausstattung, die den Feuerwehrangehörigen zur Verfügung gestellt werden muss. Gemäß § 16 sind die persönlichen Schutzausrüstungen nach den zu erwartenden Gefährdungen zu bestimmen und zu benutzen. Es war zu erwarten, dass sich der Abgasschlauch im Betrieb erhitzt, so dass Handschuhe zu benutzen sind.
Übrigens ist dies ein Beispiel dafür, dass bei technischen Hilfeleistungen nicht automatisch Handschuhe gegen mechanische Gefahren (DIN EN 388) ausreichend sind. Diese bieten nämlich keinen Schutz gegen die Wärme wie beispielsweise Feuerwehr-Schutzhandschuhe nach DIN EN 659.
2. Die Ausrüstungen der Feuerwehr wurden nicht instandgehalten und schadhafte Ausrüstungen nicht der Benutzung entzogen, siehe § 10 DGUV Vorschrift 49. Abgasschläuche haben nach DIN 14572 an ihren Enden wärmeisolierte Handgriffe. Aus der Schilderung ging hervor, dass keine Griffe vorhanden waren, also muss der Abgasschlauch als defekt angesehen werden; er hätte umgehend der Benutzung entzogen werden müssen.
Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.