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FALL:

Stolperstellen durch Schlauchleitungen

EREIGNIS

Bei einem Wohnungsbrand wurde der Angriffstrupp angewiesen, den Verteiler nach einer B- Länge vor den Eingang des Gebäudes zu legen. Da die Eingangstür mehr als 20 Meter weit weg war, zog der Angriffstrupp die Kupplung des Schlauchs mit, sodass der Wassertrupp über die Kupplung gestolpert ist. Nachdem dies geschehen war, zog der Wassertrupp den Schlauch wieder zurück um ihn an das Fahrzeug anzuschließen, dabei stolperte der Angriffstruppmann über den Verteiler. Zum Glück ist niemand gefallen oder hat sich dabei verletzt

FACHKOMMENTAR

Nach § 18 UVV „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49) sind Schläuche so zu benutzen, dass Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen nicht gefährdet werden. In der Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 3 „Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ sind die Grundprinzipien des Löscheinsatzes festgelegt. Im laufenden Übungsdienst sollte immer wieder darauf geachtet werden, dass die Abläufe entsprechend der Feuerwehr-Dienstvorschriften durchgeführt werden, damit sich diese Abläufe einprägen und in der Einsatzhektik automatisiert ablaufen.

In diesem Fall ist deutlich zu erkennen, dass die in der FwDV 3 erläuterten Abläufe nicht berücksichtigt wurden. Grundsätzlich kuppelt der Maschinist die B-Leitung zum Verteiler an der Pumpe an. Bei einer zentralen Löschwasserversorgung setzt der Angriffstrupp den Verteiler und der Wassertrupp verlegt die B-Leitung von der Pumpe zum Verteiler. Eine Ausnahme bildet ein Verteiler mit angekuppeltem B-Schlauch (so genannter Schnellangriffsverteiler): ist ein solcher vorhanden, setzt der Angriffstrupp den Verteiler und verlegt damit auch gleich die B-Leitung zwischen Pumpe und Fahrzeug (beim offenen Gewässer übrigens auch, weil der Wassertrupp mit der Saugleitung beschäftigt ist). Es versteht sich von selbst, dass man damit nicht vorgeht ohne zu beachten, dass der B-Schlauch auch ausreicht. Außerdem kuppelt der Maschinist im Regelfall den B-Schlauch so zeitnah an, dass der vorgehende Angriffstrupp schon merkt, dass die Schlauchlänge endlich ist

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

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