top of page

FALL:

Sicherung Betriebsmittel bei Sondertätigkeiten

EREIGNIS

Der Beinaheunfall ereignete sich bei der Abrüstung eines Löschgruppenfahrzeuges mit Atemschutzgeräteplätzen in der Mannschaftskabine. Die Atemschutzgeräte wurden bei dem Fahrzeug auf eine Metallhalterung gestellt, in eine Halterung eingeklinkt und mit einer pneumatischen Sicherung an der Kopfstütze, gegen Entnahme während der Fahrt, gesichert. Zum Entnehmen der Flasche muss die Handbremse angezogen sein und ein Schalter am Platz des AGT auf „entnehmen“ gestellt werden.

Das Fahrzeug war bereits abgerüstet. Als letztes musste nur noch die SiKa des Funkgeräts entnommen werden. Da die Position jedoch nicht bekannt war, wurde im Fahrzeugaufbau nach der Verbaustelle gesucht. Da sich auf einer Seite, wo sich früher ein Atemschutzgerät befand, sich auch eine Schnittstelle des Funkgeräts befindet, sichte ein Feuerwehrangehöriger auch an dieser Stelle. Er steckte seinen Kopf zwischen die Kopfstütze und Halterung der Atemschutzflasche.

Als er nichts gefunden hatte, zog dieser langsam seinen Kopf zurück. In diesem Moment ist ein anderer Feuerwehrangehöriger vorn gegen die Handbremse gekommen und hat diese betätigt. Da die pneumatische Kopfstütze noch offen stand und die Handbremse gelöst wurde, fuhr die Kopfstütze herunter.

Dabei wurde der Kopf fast zwischen der Kopfstütze und der Aufnahme der Flasche eingeklemmt. Die Vorrichtung stoppte kurz vor dem Auge des Betroffenen.

FACHKOMMENTAR

Arbeitsmittel (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge) dürfen gemäß § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ i. V. m. § 8 Abs. 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nur absichtlich in Gang gesetzt werden. Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher verhindert werden können oder müssen sich die Beschäftigten (hier Feuerwehrangehörige) Gefährdungen, durch das in Gang gesetzte Arbeitsmittel, rechtzeitig entziehen können. Hierbei und bei Änderungen des Betriebszustands muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden. Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere Verwendung der Arbeitsmittel haben, müssen gemäß § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 BetrSichV insbesondere

1. als solche deutlich erkennbar, außerhalb des Gefahrenbereichs, angeordnet und leicht und ohne Gefährdung erreichbar sein; ihre Betätigung darf zu keiner zusätzlichen Gefährdung führen,

2. sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen, Beanspruchungen und Zwänge ausgelegt sein,

3. gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen gesichert sein.

Um die v. g. Schutzziele zu erfüllen, hätte man unterschiedlichste Wege gehen können. Eine geänderte Fixierungsmethode der Flaschen bzw. Auslegung des Mechanismus könnte zukünftigen gleichartigen Unfallereignissen vorbeugen.

Situativ gesehen, hätte man im Rahmen des geschilderten Einzelfalls eine Sicherung der Befehlseinrichtung „Handbremse“ durch einen Warnhinweis oder durch einen weiteren Feuerwehrangehörigen vornehmen können. Diese Individualmaßnahme birgt jedoch weiterhin die Möglichkeit des Fehlverhaltens der Sicherungsperson oder der Missachtung des Warnhinweises. Diese Maßnahmen haben somit eine geringe Reichweite bezüglich der Prozesssicherheit. Eine bessere Lösung wäre in diesem Fall die Fixierung der Handbremse gewesen, um eine unbeabsichtigten Betätigung sicher zu verhindern. Hierzu und für weitere Instandhaltungsprozesse stehen auf dem Markt unterschiedlichste und flexibel anwendbare Lösungen zur Verfügung.

Dieses Fallbeispiel beruht auf anonymen Schilderungen. Hier gegebene Handlungsempfehlungen befreien nicht von der Pflicht zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des sicherheitstechnischen Regelwerks.

bottom of page